Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/010

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 2.


Gesetz,
die Nachbildung von Papiergeld und deren Bestrafung betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Zur Verhütung von Mißbräuchen, welche durch Verfertigung von Scheinen, die, ihrer äußeren Form nach, dem Papiergelde des Großherzogthums oder anderer Staaten ähnlich sind, getrieben werden, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

Wer durch Druck, Lithographie oder auf andere Weise Abbildungen anfertigt, welche zwar nicht wirklich nachgemachtes Papiergeld darstellen (Art. 218 des Strafgesetzbuchs), in ihrer äußeren Form und Ausstattung jedoch dem Großherzoglichen oder ausländischen Papiergeld ähnlich sind, und zu Täuschungen benutzt werden können, soll bestraft werden:
1) wenn die Abbildung bereits an einen Dritten abgegeben oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht worden ist, mit Correctionshaus bis zu zwei Jahren;
2) wenn die Abbildung weder an einen Dritten abgegeben, noch auf sonstige Weise in Verkehr gebracht worden ist, mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten oder mit Correctionshaus bis zu einem Jahre.

Artikel 2.

Die im vorgehenden Artikel unter Nr. 1 angedrohte Strafe trifft auch Denjenigen, welcher im Einverständniß mit dem Verfertiger solcher Abbildungen, dessen Gehülfen oder Begünstiger, dieselben als wirkliches Papiergeld ausgibt.

Artikel 3.

Wer Abbildungen der im Art. 1 bezeichneten Art, ohne mit deren Verfertiger, dessen Gehülfen oder Begünstiger, im Einverständniß zu sein, jedoch wissend, daß sie kein wirkliches Papiergeld darstellen, an sich bringt und solche als wirkliches Papiergel an Andere abgibt, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft werden.

Artikel 4.

Wer Abbildungen der im Art. 1 bezeichneten Art in gutem Glauben als ächtes Papiergeld angenommen, aber nach erkannter Täuschung als ächtes Papiergeld an einen Anderen abgegeben hat, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten oder mit einer Geldbuße von zwanzig bis zu Hundert Gulden bestraft werden.

Artikel 5.

Wer solche Abbildungen, wissend, daß sie kein wirkliches Papiergeld darstellen, weiter verbreitet,