Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/457

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 39.

Darmstadt am 24. December 1851.

Inhalt: 1) Nachtrag zu dem Gesetze vom 30. Juli 1848, die Ausgabe von Grundrentenscheinen betr.; - 2) Gesetz, die Erhebung der Staatsauslagen für das erste Quartal des Jahres 1852 betr. - 3) Bekanntmachung, die Ausführung des Artikels 3 des Vertrags vom 8. Mai 1841 wegen der Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Taback betr.; - 4) Bekanntmachung, die Freiherrlich von Weyherische Eleonorenstiftung betr.; - 5) Bekanntmachung, den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen betr.; - 6) Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 15. September 1851 über die Entschädigungen für aufgehobene ausschließliche Handels- und Gewerbe-Privilegien betr; - 7) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der Umlagen der Gemeinde Kirchlotheim, im Regierungsbezirke Biedenkopf für 1851 betr.; - 8) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Bezahlung der Unterförstersbesoldungen im Forste Reinheim für 1851 betr.; - 9) Abwesenheitserklärung; - 10) Ordensverleihungen; - 11) Erlaubniß zur Annahme fremder Orden; - 12)Namensveränderungen; - 13) Dienstnachrichten; - 14) Dienstentlassungen; - 15) Concurrenzeröffnungen; - 16) Berichtigungen.


Nachtrag
zu dem Gesetze vom 30. Juli 1848, die Ausgabe von Grundrentenscheinen betr.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Art. 1.

Der im Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1848 bestimmte Betrag der auszugebenden Grundrentenscheine von 2 Millionen Gulden wird nachträglich um 900,000 fl. erhöht, welcher Mehrbetrag in ähnlicher Form, wie die früheren Grundrentenscheine, nach dem Ermessen Unseres Finanz-Ministeriums, jedoch auch in Stücken von 3 1/2 fl. oder 2 Thalern, 17 1/2 fl. oder 10 Thalern und 35 fl. oder 20 Thalern, zu fertigen und von Unserer Staatsschulden-Tilgungskasse an unsere Hauptstaatskasse zur Herstellung ihres Betriebscapitals abzugeben ist.

Art. 2.

Zur besonderen Sicherheit dieser nachträglichen Erhöhung des ursprünglichen Betrags der Grundrentenscheine werden weitere Tilgungsrenten, welche Unsere Staatsschulden-Tilgungskasse für von ihr den Gemeinden zur Ablösung der Grundrenten im Betrages einer Gesammtsumme von 1,100,000 fl. vorgeschossene Kapitalien aus der Obereinnehmerei Nidda jährlich zu beziehen hat, verunterpfändet. Außerdem wird auch diese Erhöhung des ursprünglichen Betrags der Grundrentenscheine hierdurch ausdrücklich als eine öffentliche unverzinsliche Staatsschuld anerkannt.