Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/406

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 33.

13 mitzutheilenden Acten enthaltenen Angaben über die Leistungen, die praktische Befähigung, das amtliche und außerdienstliche Benehmen des Accessisten während der Acceßzeit zusammen zu fassen und diesem Berichte sämmtliche Prüfungsacten beizuschließen.

Art. 17.

Die Ministerien des Innern und der Justiz werden den geprüften Accessisten über das Ergebniß der Prüfung Nachricht und Entschließung zugehen lassen.

Art. 18.

Accessisten, welche die zweite Prüfung nicht befriedigend bestanden, haben, wenn sie gesonnen sind, sich einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen, in Gemäßheit der ihnen auf ihr Nachsuchen zu gebenden Anweisung den Acceß bei Unseren Behörden so lange, als sie dazu angewiesen werden, fortzusetzen und können erst hierauf sich zu einer wiederholten Prüfung melden.

Art. 19.

Jeder Accessist kann auch nach bestandener zweiter Prüfung den Acceß zu seiner weiteren Ausbildung bei derjenigen Unserer Behörden fortsetzen, welcher Unsere Ministerien des Innern und der Justiz ihn zutheilen werden.
Jedoch soll bei dieser Ueberweisung stets auf die Wünsche der Accessisten möglichst Rücksicht genommen werden.
Denjenigen Accessisten, welche sich der Advokatur oder dem Notariat widmen wollen, steht es es frei, nach vorher eingeholter Genehmigung Unseres Ministeriums der Justiz, ihre weitere Ausbildung bei einem Advokaten oder Notar zu suchen.
Zum Notar kann nur derjenige Accessist ernannt werden, welcher wenigstens zwei Jahre bei einem Notar gearbeitet hat.

Art. 20.

Accessisten, welche vor Erscheinen gegenwärtiger Verordnung bereits den bis dahin bestandenen Vorschriften gemäß sich allein der Prüfung im Jusiizsache unterworfen haben, können die Zulassung zu einer Austellung im Regierungsfache erlangen, wenn sie noch einen halbjährigen Acceß bei einer Regierungsbehörde mit gutem Erfolge genommen haben.

Art. 21.

Für diejenigen Accessisten, welche ihre Qualification zu den im Art. 1 bezeichneten Anstellungen in den drei Provinzen nachzeigen wollen, wird die Dauer des Accesses auf die Zeit von wenigstens zwei und einem halben Jahre festgesetzt, wovon
1) ein halbes Jahr bei dem Secretariat eines Hofgerichts,
2) ein halbes Jahr bei einem Stadt- oder Landgericht,
3) ein halbes Jahr bei dem Parquet des General-Staatsprocurators am Obergericht, oder bei der Kanzlei des Obergerichts, oder bei dem Parquet des Staatsprocurators oder der Kanzlei eines Kreisgerichts,