Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/232

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[231]
Nächste Seite>>>
[233]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



No. 21.

Tarif
zur Erhebung des Personengeldes und Ueberfrachtportos auf dem Personenpost-Course zwischen Friedberg und Homburg.


Es zahlt eine Person
zwischen
Friedberg Oberroß-
bach
Köppern Friedrichs-
dorf
Kirdorf Homburg
kr. kr. kr. kr. kr. kr.
Friedberg - 15 24 30 36 40
Oberroßbach 15 - 15 18 21 24
Köppern 24 15 - 6 - 15
Friedrichsdorf 30 18 6 - 6 9
Kirdorf 36 21 - 6 - 6
Homburg 40 24 15 9 6 -


Anmerkungen.
1) In vorstehender Taxe sind sämmtliche Gebühren einbegriffen.
2) An Reisegepäck hat jede erwachsene Person 30 Pfund, jedes Kind von 4 bis 10 Jahren 15 Pfund frei. Packen mehrere auf einen Schein eingeschriebene Personen ihre Effecten zusammen, so ist für jede derselben das gedachte Freigewicht an dem Gesammtgewichte des Reisegepäcks abzurechnen.
3) Alle Reiseeffecten, namentlich auch Hutschachteln und Reisesäcke von jedem Umfange, sind mitzuverwiegen und in amtliche Behandlung zu nehmen. Nur kleinere Gegenstände, als: Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen und Säbel, Mäntel und Oberröcke, Fußsäcke, Regen- und Sonnenschirme, sind hiervon ausgenommen und können von den Reisenden unverwogen unter ihrer eigenen Aufsicht in die Personenräume des Wagens mitgenommen werden, sofern dieselben ohne Belästigung der Mitreisenden unterzubringen sind.
4) Für dasjenige Gewicht des Reisegepäcks, welches das Freigewicht überschreitet, ist für die Strecke zwischen Friedberg und Homburg das Porto mit 1 3/4 kr. für je volle 5 Pfund zu erheben. Ueberschießende nicht volle 5 Pfund, d. h. also 1 bis 4 Pfund, bleiben zu Gunsten der Reisenden unberücksichtigt. Am ganzen Betrag des Ueberfrachtportos sich ergebende Bruchkreuzer werden auf ganze Kreuzer abgerundet.
5) Nach und von den Personenannahmestellen und Unterwegsorten können nur kleine Reiseeffecten, welche zusammen für eine erwachsene Person das Gewicht von 30 Pfund und für ein Kind ein solches von 15 Pfund nicht überschreiten, mitgenommen werden.
Darmstadt den 16. Juli 1851.
Großherzoglich Hessische Ober-Post-Inspection.
Goldmann.
vt. Bessungen.