Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/186

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 18.

Bekanntmachung,
die Einziehung der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt`schen im Jahre 1848 emittirten Cassenbillets betreffend.

Das nachstehende, von der Fürstlich Schwarzenburg-Rudolstadt`schen Regierung erlassene und hierher mitgetheilte Gesetz wird zur Kenntniß des Publikums hierdurch bekannt gemacht.

Darmstadt den 1. Juli 1851.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck

Merck.


Nr. XXII. Gesetz
wegen Einziehung der jetzt im Umlauf befindlichen und Ausgabe neuer Cassenanweisungen vom 30. Mai 1851.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg etc. thun hiermit kund und zu wissen.
Da es wiederholt vorgekommen, daß die zufolge des Gesetzes vom 10. November 1848 in Umlauf gesetzten hieländischen Cassenbillets nachgemacht worden sind, so hat es zur Abwendung des durch solche falschen Cassenbillets für den Verkehr entstehenden Nachtheils nöthig geschienen, neue Cassenanweisungen anfertigen zu lassen und verordnen Wir in dieser Beziehung unter der für diesen Fall im Voraus ertheilten Zustimmung des Landtags Nachstehendes:
1.
Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. November 1848 emittirten Cassenbillets sollen eingezogen werden und es bleibt den Inhabern überlassen, ob sie dafür baares Geld oder andere neue Cassenanweisungen entgegennehmen wollen.
2.
Von Publication dieses Gesetzes an darf von keiner Fürstlichen Casse das zeitherige Papiergeld zu Zahlungen mehr verwendet werden, vielmehr soll, was davon bereits bei den Cassen befindlich ist oder demnächst eingeht, sofort in geeigneter Weise für den Umlauf untauglich gemacht werden, und wird seiner Zeit dessen völlige Vernichtung unter Leitung einer hierzu zu ernennenden Commission erfolgen.
3.
Die Summe der auszureichenden neuen Cassenanweisungen soll derjenigen der außer Umlauf gesetzten alten entsprechen, so daß der Betrag sämmtlicher gleichzeitig im Umlauf befindlichen alten und neuen Cassenanweisungen die Summe von 200.000 Thlr. = 350.000 fl. nicht übersteigen darf.