Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/125

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 14.

Bekanntmachung, die Vergütung der Brandschäden in der Gemeinde König, Regierungsbezirks Erbach, betreffend.

Aus Veranlassung der zu König in neuerer Zeit vorgekommenen häufigen Brände ist mit Genehmigung Großherzogl. Hess. Ministerium des Innern der Art. 10 des Gesetzes vom 21. Februar 1824 auf diese Gemeinde in Anwendung gesetzt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. – Erbach am 15. Mai 1851.

Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Erbach.
App.

Bekanntmachung, die Umlagen zur Bestreitung der Communal-Bedürfnisse in den Gemeinden des Regierungsbezirks Nidda betreffend.

Unter Bezugnahme auf die von uns am 20. v.M. erlassene Bekanntmachung bringen wir nachstehende, durch, aus Versehen stattgehabten, unrichtigen Ansatz der Normalsteuerkapitalien herbeigeführte Aenderungen, sowie diejenigen Beiträge auf 1 fl. Normalsteuerkapital, welche in fraglicher Bekanntmachung zur Zeit nicht aufgenommen werden konnten, zur allgemeinen öffentlichen Kenntniß:

1) Gemeinde Betzenrod ist der Betrag auf 1 fl. Normalsteuerkapital beim Ausschlag auf das Steuerkapital der immersteuerbaren Objecte nicht 1 kr. 1,710 pf.. sondern 1 kr. 1,171 pf.;
2) Gemeinde Bindsachsen beim Ausschlag II. Klasse nicht 2 kr. 1,876 pf., sondern 2 kr. 1,873 pf.;
3) Gemeinde Büdingen:
a) beim Ausschlag II. Klasse nicht 1 kr. 2,581 pf., sondern 1 kr. 2,303 pf.;
b) beim Ausschlag auf die Wiesenbesitzer 7 kr. 0,745 pf.;
c) beim Ausschlag auf die Parzellenbesitzer 5 kr. 2,522 pf.;
4) Gemeinde Burgbracht beim Ausschlag II. Klasse nicht 3 kr. 1,831 pf., sondern 3 kr. 0,499 pf.;
5) Gemeinde Diebach am Haag beim Ausschlag III. Klasse nicht 2,291 pf., sondern 3,477;
6) Gemeinde Heubach beim Ausschlag II. Klasse nicht 4 kr. 1,083 pf., sondern 4 kr. 1,070 pf.;
7) Gemeinde Hitzkirchen beim Ausschlag auf das Steuerkapital der immersteuerbaren Objecte nicht 1,290 pf., sondern 1,466 pf.;
8) Gemeinde Langenbergheim beim Ausschlag II. Klasse nicht 6 kr. 1,518 pf., sondern 6 kr. 1,274 pf.;
9) Gemeinde Lorbach beim Ausschlag auf die Wiesenbesitzer 4 kr. 1,892 pf.;
10) Gemeinde Eckartshausen beim Ausschlag auf die Einwohner zu Marienborn 1,605 pf.
Nidda, am 23. April 1851.
Großherzoglich Hessische Regierungscommission des Regierungsbezirks Nidda
In Verhinderung des Dirigenten.


v. Zangen