Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/471

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 52.
Darmstadt den 30. October 1820.



1) Das Vicariat bei in Ruhestand versetzten protestantischen Geistlichen - 2) die Berechtigung zum Civil-Witwen-Institut - 3) die Pflastergeld-Erhebung in dahiesiger Residenz betr. - 4) Beförderung und Emeritirung. - 5) Sterbfälle.



Das Vicariat bei in Ruhestand versetzten protestantischen Geistlichen betr.

      Seine Königliche Hoheit haben sich allerunterthänigst vortragen lassen, daß viele durch Alter oder sonstige Gebrechen zu Versehung ihres Amts unbrauchbare protestantische Pfarrer entweder zu offenbarem Nachtheil der ihnen anvertrauten Seelsorge bei ihrem Amte belassen, oder mittelst Emeritirung außer Gehalt gesetzt werden müssen; daß aus der andern Seite die Einrichtung fehle, wodurch den Candidaten des Predigt-Amts Gelegenheit gegeben werde, sich zu ihrem Beruf praktisch vorzubereiten, und haben daher zu verordnen gnädigst für gut befunden:



Artikel 1.

      Geistlichen, welche durch Altersschwäche, Dienstanstrengung oder unverschuldetes Unglück zu würdiger Versehung ihres Amtes unfähig geworden sind, sollen Vicarien gegeben werden.

Artikel 2.

      Jeder Candidat des Predigt-Amts ist verbunden, der an ihn ergehenden Aufforderung Folge zu leisten.
      Diese Aufforderung ergeht an den am längst geprüften Candidaten der Provinz. Weigert sich derselbe, so verliert er die Ansprüche, welche er aus früherer Prüfung auf Anstellung machen könnte, und steht dem jüngeren gleich würdigen Candidaten nach, welcher der Aufforderung Folge leistet.
      Ausgenommen hiervon sind diejenige Candidaten, welche dermalen schon länger als zwei Jahre ihre Prüfung bestanden haben.

Artikel 3.

      Das Vicariat giebt keinen Anspruch auf die Pfarrey im Fall der Erledigung; doch soll