Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/467

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 51.
Darmstadt den 6. October 1820.



1) Den Gerichtsstand der Militärpersonen in Civilsachen betr. - 2) Bestätigung milder Stiftungen. - 3) Vorschrift zur Beförderung des Canzlei-Geschäftsgangs. - 4) Beförderungen und Emeritirung.



Edict, den Gerichtsstand der Militär-Personen in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten betr.



LUDEWIG, von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Da der befreite Gerichtsstand, welcher bisher für die Militärpersonen, hinsichtlich ihrer bürgerlichen Rechtsangelegenheiten angeordnet war, die allgemeine Regel, wornach jeder Staatsbürger den allgemeinen Landesgerichten unterworfen ist, ohne Noth beschränkt, und da Wir es demnach für sachgemäß erkannt haben, diese Beschränkung nicht länger bestehen zu lassen, so verordnen wir hierdurch, wie folgt:

Artikel 1.

      Die seither von den Militärgerichten, nämlich den Regiments-Corps- und Garnisonsgerichten und Unserem Obers-Kriegs-Colleg in erster und zweiter Instanz ausgeübte Gerichtsbarkeit in den bürgerlichen Rechtsangelegenheiten der Militärpersonen, soll in Zukunft nicht mehr von denselben, sondern von den einschlägigen Civilgerichten (das heißt denjenigen, welche competent seyn würden, wenn die Betheiligten keine Militärpersonen wären) dergestalt verwaltet werden, daß solche in allen, sowohl streitigen als willkührlichen Rechtssachen der Militärpersonen allein zuständig sind.

Artikel 2.

      So lange die gegenwärtige Gerichtsverfassung in Unseren beiden Provinzen Starkenburg und Oberhessen rücksichtlich der Distinction zwischen Amtssässigkeit und Schriftsässigkeit noch besteht, gilt dieselbe auch in Ansehung der Militärpersonen in der Art, daß alle Militärpersonen