Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/465

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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      Insbesondere haben die Großherzogl. Steuerperäquatoren sich hiernach zu achten, und erforderlichen Falls thätig mitzuwirken.

       2.) In Absicht der vor der Hand noch nicht definitiv zu besetzenden Peräquaturen ist:
a) die provisorische Verwaltung des Peräquatur-Districts Büdingen, wozu ausser den sämmtlichen unter diesseitiger Landeshoheit stehenden, auf der rechten Mainseite gelegenen, Fürstl. und Gräfl. Isenburgischen Aemtern, auch die Ortschaften: Vilbel, Obererlenbach und der Gräflich-Solms-Rödelheimische Antheil von Nieder-Ursel gehören, dem Großherzogl. Steuerrevisor Leuchtweis dahier übertragen worden, welcher seinen künftigen Wohnsitz in besagtem District, oder, bei deßfalls eintretender, nicht alsbald zu beseitigender Schwierigkeit, vorläufig in der Nähe desselben nehmen, und das Nähere den betreffenden Behörden demnächst bekannt machen wird.
b) Die provisorische Verwaltung der bisherigen Peräquatur-Districte Crainfeld und Schotten, ist dem Großherzogl. Steuer-Revisor Chelius, vor der Hand zu Lich wohnhaft, und
c) die einstweilige Verwaltung des bisherigen Peräquatur-Distrikts Lisberg, dem Steuer-Rectifikator Reitz dahier provisorisch übertragen worden, welcher sich in den nächsten Tagen nach Lisberg begeben wird.

      Die sämmtlichen vorgedachten Individuen sind angewiesen, sich ungesäumt an die Orte ihrer vorläufigen Bestimmung zu begeben, daselbst die Literalien von Ihren, hiervon benachrichtigten Vorgängern in Empfang zu nehmen, sofort das für jetzt nöthige Ab- und Zuschreiben, sowie die demnächstige Registerfertigung und sonsten vorliegenden Peräquatur-Geschäfte, gehörig zu besorgen, die sämmtlichen, ihnen provisorisch übertragenen Verrichtungen auch so lange fortzusetzen, bis eine abändernde Verfügung erfolgt.
      Indem man daher die sämmtlich einschlägigen Großherzoglichen Beamten, und sonstigen öffentlichen Behörden, so wie die Einwohner und sonstigen Besitzer steuerbarer, in den besagten Peräquatur-Districten gelegener Gegenstände, von der gedachten Veränderung benachrichtiget, werden Erstere zugleich angewiesen, den gedachten provisorisch Angestellten in geeigneten Fällen die nehmliche Unterstützung, wie den andern Peräquatoren zu leisten, auch die gegenwärtige Verfügung ihren Amts-Untergebenen besonders bekannt zu machen, und dieselben zur Nachachtung anzuweisen.
      Giessen, den 18. Sept. 1820.

Großherzoglich Hessische Hofkammer daselbst.
Langsdorff. Keller.
vt. Kempf.