Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/405

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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       8.) Freies Handzeichnen von Verzierungen und Figuren.
9.) Modelliren von Maschinen sowohl, als Gebäuden und deren Theilen.

      Ueber alle diese Gegenstände wird von den bereits ernannten Lehrern vor der Hand in zwanzig wöchentlichen Lehr- und Uebungsstunden Unterricht ertheilt werden.
      An diesem Unterricht können Theil nehmen a) alle diejenigen, welche sich den Handwerken, Künsten und dem bürgerlichen Geschäftsleben widmen wollen, sobald dieselben dies nöthige Fertigkeit im Schreiben, Lesen und Rechnen erhalten haben, und überhaupt zu dem allgemein unentbehrlichen Wissen gekommen sind, wie es gewöhnlich in den öffentlichen Elementar-Schulen erreicht wird, und b), diejenigen Jünglinge, welche bereits eine Kunst, ein Handwerk oder Gewerbe erlernen oder betreiben, und als Lehrlinge oder Gesellen hier arbeiteten.
      Die nähere und speciellere Bestimmungen über die Zeit und Ordnung der Lehrstunden, die Dauer des Unterrichtes, die Lehrbücher und Disciplin werden demnächst noch bekannt gemacht werden.
      Um endlich der neu begründeten Realschule die möglichste Ausdehnung und Gemeinnützigkeit[GWR 1] zu verschaffen, haben Seine Königliche Hoheit nicht nur die bereits bestandene Bauschule damit zu vereinigen geruht, sondern auch für den, der Anstalt nöthigen Schulapparat, Bibliothek, Instrumente und Modelle bereits Fürsorge getroffen.
      Großherzogliches Geheimes Staats-Ministerium bringt diese landesväterlichen Gesinnungen und Verfügungen Seiner Königlichen Hoheit vorläufig zur allgemeinen Kenntniß mit dem Bemerken, daß nach vollendeter innerer Einrichtung des Realschulgebäudes die weitere Anzeige über die Zeit der Eröffnung der Anstalt von der Behörde erfolgen wird.
      Darmstadt den 21ten August 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden.
Stumpff.



Die Ausräumung der nicht schiffbaren Flüsse und Bäche in der Provinz Rheinhessen betreffend.

      Die unterzeichnete Stelle sieht sich veranlaßt, sämmtliche Hr. Hr. Bürgermeister der Provinz Rheinhessen, durch deren Verwaltungsbezirk nicht schiffbare Flüsse und Bäche fließen, hiermit anzuweisen, das Ausräumen derselben auch in diesem Jahre nach den Bestimmungen des Beschlusses des ehemaligen Präfekten des Departements vom Donnersberg, d. d. 10. August 1807, welche schon durch das Regierungsblatt Nr. 15. unterm 20. September 1819 bekannt gemacht wurden, vorzunehmen. Man bemerkt jedoch hierbei,




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. im Original ist das Wort getrennt: "Gemeinnüz-zigkeit" - ob das damals so üblich war?