Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/371

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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vor Ablauf dieser Zeit, dem Steuer-Einnehmer einen annehmlichen zahlungsfähigen Einwohner des Bezirks zu stellen , welcher es übernimmt, den Steuerbetrag des ganzen Jahrs monatlich mit einem Zwölftheil, zur Verfallzeit jedesmal pünktlich zu entrichten, und sich im Falle der Nichterfüllung den Zwangs-Maasregeln, gleich als wäre er der Steuerpflichtige selbst, zu unterwerfen.
      Ist weder das Eine noch das Andere geschehen, so hat der Steuer-Einnehmer davon vor dem 16ten des ersten Monats im Steuerjahr, oder des Monats, in welchem der Fall eintritt, dem Obereinnehmer zur weiteren Verfügung die Anzeige zu machen.

§. 39.

      Wohnt der Eigenthümer eines steuerbaren verpachteten Gegenstandes und sein Stellvertreter außerhalb des Distriktes des Steuer-Einnehmers an Orten, die so gelegen sind, daß ihnen der Steuerzettel durch den Ortsvorstand nicht zugestellt zu werden brauchte, mithin auch von dem Steuer-Einnehmer gegen sie selbst keine Mahnung erlassen werden konnte, so vertritt der Pachter oder Miethmann dieses Gegenstandes, wenn er so wohnt, daß er von dem Steuer-Einnehmer gemahnt werden kann, was die Zahlung der darauf haftenden Steuern betrifft, die Stelle des Eigenthümers, und der Steuer-Einnehmer muß alsdann den Pachter oder Miethsmann in das Rückstands-Verzeichnis aufnehmen, und gegen diese mit der Mahnung verfahren, ohne Rücksicht darauf, ob der Pacht- oder Miethzins fällig ist oder nicht, oder auf etwaige andere Bedingungen des Contracts.

§. 40.

      Wohnen aber der Eigenthümer oder dessen Stellvertreter, und der Pachter oder Miethmann so, daß der Steuer- Einnehmer beyde mahnen kann, so hat derselbe zuerst gegen den Eigenthümer oder den Stellvertreter die Mahnung zu richten.

§. 41.

      Ist eine Gemeinde, als Korporation betrachtet, oder eine Stiftung mit Steuern im Rückstande, so sind deren Verwalter (Rentmeister, Burgermeister etc.) in die Ausstandsliste aufzunehmen und ordnungsmäßig zu mahnen.

§. 42.

      Ist über das Vermögen eines Schuldners ein Curator bestellt, so kann der Steuer-Einnehmer gegen diesen in eben der Art, als wie es hinsichtlich der Verwalter von Gemeinde-Vermögen bestimmt ist, mit der Mahnung verfahren.

§. 43.

      Ist ein Schuldner oder dessen Stellvertreter abwesend, so kann dieses für den Steuer-Einnehmer keinen Grund abgeben, denselben nicht in die Mahnungsliste aufzunehmen, und somit die Mahnung zu unterlassen.