Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/365

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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§. 11.

      Ohne Erlaubnis der Ober-Steuer-Behörde dürfen sich die Steuer-Einnehmer keinem andern Dienste, neben der Steuer-Erhebung, als jenem eines ständigen Gemeinde-Rechners unterziehen, und sie haben im letzten Falle derselben sowohl, als dem Ober-Einnehmer, davon sogleich die Anzeige zu machen.

§. 12.

      Mit dem Inhalt der Verordnung vom 2ten März 1820. über das bei Einbringung der directen Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren, und mit den über den Vollzug dieser Verordnung ergangenen und etwa noch ergehenden Vorschriften, haben sich die Steuer-Einnehmer wohl bekannt zu machen, und sich dieselben, gleich der gegenwärtigen Instruction, bei der Ausübung ihrer Dienst-Verrichtungen, auf deren gewissenhafte Erfüllung sie vereidet werden, zur Richtschnur dienen zu lassen.

§. 13.

      Sollte ihnen aber ein oder der andere Punct dieser Gesetze und Vorschriften, oder der gegenwärtigen Instruction nicht deutlich seyn, oder sollten ihnen Fälle vorkommen, worüber die letztere keine Vorschriften enthält; so haben sie sich desfalls an den ihnen vorgesetzten Obereinnehmer zu wenden, welcher ihnen entweder Belehrung ertheilen, oder im Anstandsfalle vorerst selbst bei seiner vorgesetzten Behörde Anfrage thun, und sie dann nach erhaltener Resolution bescheiden wird.

§. 14.

      Die wesentliche Bestimmung der Unter-Steuereinnehmer ist darauf gerichtet, die für die allgemeinen Staats - und Provinzialbedürfnisse ausgeschriebenen directen Steuern, mit Ausnahme der fiscalischen Beiträge, welche von der Haupt-Staatscasse, und der standesherrlichen Beiträge, welche von den Obereinnehmern selbst erhoben werden, von den Steuerpflichtigen unmittelbar zu empfangen, und an den Obereinnehmer des Bezirks abzuliefern, wozu ihr Erhebungsdistrict gehört.
      Ueber das Verfahren bei der Erhebung und Einbringung von Amts- und Communalbedürfnissen, welche nach dem Steuerfuß ausgeschlagen werden, oder von anderen öffentlichen Abgaben, werden sie, wenn ihnen solches gleichfalls übertragen wird, besondere Instruction erhalten.

§. 15.

      Die Amtsverrichtungen der Unter-Steuereinnehmer, soweit sie die für allgemeine Staats- und Provinzialbedürfnisse ausgeschriebenen directen Steuern betreffen, beziehen hiernach überhaupt: