Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/330

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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den Regierungs-Collegien der einschlägigen Provinz mitzutheilen; Letztere haben sofort diesen Gegenstand zu begutachten, und Unser Geheimes Staats-Ministerium hat zu decretiren, ob und in welchen Terminen die Zahlung aus den Gemeinde-Cassen oder mittelst einer Umlage statt haben kann.
      Die Regierungen haben die Gelder erheben, und solche an den Baurechner, auf Requisition der Kirchen- und Schulraths-Collegien, auszahlen zu lassen, woraus die weitere Entscheidung von selbst folgt, daß die Kirchen- und Schulraths-Collegien die Ausführung des geistlichen Bauwesens sodann anzuordnen, und aus denen zu ihrer Verfügung stehenden Geldern, die entstandenen Kosten zu decretiren haben.
      c) In Fällen, in welchen der Fiscus cameralis die Bau- oder Reparaturkosten zu leisten hat, behält es bei den Vorschriften der herrschaftlichen Bauordnung vom 13.März 1812. lediglich sein Bewenden.

V.

      Die Inventarien über die geistlichen Gebäude sollen nach Vorschrift Unserer geistlichen Bauordnung da, wo es noch nicht geschehen ist, errichtet, und jederzeit aufs genaueste fortgeführt werden. Bei den Kirchenvisitationen ist der Zustand der geistlichen Gebäude in den Visitations-Protokollen kürzlich zu bemerken, deren allenfallsige Gebrechen sind in diese Protokolle mitaufzunehmen, und der Zu- und Abgang ist in den Inventarien zu notiren.
      Da jedoch bei Dienstveränderungen damit nicht bis zur Visitation gewartet werden kann, weil alsdann nicht mehr res integra seyn würde, so finden wir Uns, um allenfallsigen nachherigen Ausflüchten von Seiten der Neuangestellten zu begegnen, und solche für Nachlässigkeiten verantwortlich zu machen, zu der weitern Bestimmung veranlaßt, daß derjenige, welcher eine solche Wohnung mit den dazu gehörigen Inventar-Stücken, ehe deren Zustand constatirt worden ist, übernimmt, so angesehen werden soll, als habe er sie in dem im Inventario beschriebenen Zustand empfangen, wohingegen, aber in dem Fall , daß er sich der Vorschrift gemäß solche Stücke gehörig zuliefern läßt, sein Amtsvorgänger oder dessen Erben, im Fall einer nicht ordnungsmäßig geschehenen vollständigen Ablieferung, für das Ermangelnde und dessen Ersatz tenent verbleiben sollen.

VI.

Das General-Ausschreiben vom 23. August 1792., wornach es den Bewohnern der geistlichen Gebäude unter Strafandrohung untersagt war, die zu diesen Gebäuden gehörigen Stallungen, Scheuern und Boden gegen Zinß an Andere zu verpachten, wird hiermit in der Maase aufgehoben, daß es nunmehr bemeldten Bewohnern jener Gebäude verstattet ist, den ihnen überflüssigen Raum ihrer Wohnungen, und der dazugehörigen Oeconomiegebäude, jedoch mit ausdrücklicher Ausnahme der Speicher, auf eine solche Weise in Pacht oder Miethe zu geben, daß dadurch diese Objecte ihrer Bestimmung gemäß benutzt, keineswegs aber destruirt werden.

VII.

      Wir befehlen demnach allen Unsern obern und niedern Staats-Behörden, insbesondere auch den bestehenden Consistorien der Standesherrn, insoweit denselben die Aufsicht, Anordnung und Ausführung des geistlichen Bauwesens vermög Unserer landesherrlichen Edicte zusteht, sich nach dieser Unserer gnädigsten Verordnung in vorkommenden Fällen unterthänigst zu achten.
      Darmstadt den 27. Mai 1820.

Aus Allerhöchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Freihr. v. Gruben. Wernher.
Hoppé.