Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/276

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Storndorf,
Kestrich.
c.) Herbstein und Ilbeshausen,
Die Gerichte Lauterbach, Engelrod, Altenschlirf und Freiensteinau.
d.) Die Herrschaft Schlitz.



Vierter Obereinnehmerei-Bezirk. Hauptort und Wohnort des Obereinnehmers:
Marktflecken Gladenbach.
a.) Amt Vöhl einschließlich Höringhausen und Eimelrod,
b.) " Battenberg,
der auf dem linken Lahnufer gelegene Theil des Amts Biedenkopf mit Wolfsgruben,
Aus dem Breidenbacher Grund: Gerichte Roth, Breidenbach und Breidenstein.
c.) Rest des Amts Biedenkopf,
Amt Blankenstein einschließlich Crumbach,
Rest des Grunds Breidenbach,
Aus dem Amt Königsberg: Ober- und Niederweidbach, Bischoffen, Roßbach, Willsbach und Frankenbach.
§. 3.

      Die Untererhebung der directen Steuern soll künftig von den Schultheißenstellen, womit sie bisher gewöhnlich verbunden war, getrennt werden. So wie sich dazu durch Erledigung von solchen Stellen, durch erklärte oder bewiesene Unfähigkeit der jetzigen Erheber, den Vorschriften der Verordnung vom 2. März d. J. vollständig zu genügen, oder bei blos provisorischen Anstellungen, Gelegenheit ergiebt, sollen zur Vereinfachung der Steuererhebung eigene, und soviel es die Localität gestattet, vergrößerte, und mehrere Orte zugleich umfassende, Untereinnehmerei-Districte nach und nach gebildet, und dafür besondere Untereinnehmer angestellt werden.

§. 4.

      Niemand soll künftig zum Steuereinnehmer ernannt werden, der zugleich ein anderes Amt besitzt, welches irgend eine Collision mit den Amtsverrichtungen als Steuererheber veranlassen kann. Alle Local- Justiz- und Polizeibeamten, die Advocaten, Gerichtsschreiber und Schullehrer, so wie alle Mitglieder des Ortsvorstandes sind daher von den Einnehmerstellen für die Zukunft ausgeschlossen.

§. 5.

      Alle Steuereinnehmer sollen auf die pünktliche Erfüllung ihrer Amtspflichten, von den Justizämtern verpflichtet werden. Das Verpflichtungsprotocoll ist ihnen in Abschrift mitzutheilen, und eine andere Abschrift desselben, an den Obereinnehmer, eine dritte aber an die Obersteuerbehörde zur Aufbewahrung einzusenden.
      Für die Verpflichtung dürfen keine Gebühren genommen werden.