Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/053

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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      Ueber die Anwendung dieser Ausnahmen auf einzelne Fälle, in so fern es dabei auf das Ermessen des Obersteuerboten ankommt, findet - jedoch ohne das Pfändungsverfahren zu hemmen - der Recurs an den Obererheber und von ihm an die Hofkammern statt. Letztere sind berechtiget, den Verkauf der gepfändeten Sachen bis zur Entscheidung zu sistiren.

§. 34.

      Grundstücke und Gebäude können wegen rückständiger Steuern, ihrer Substanz nach, in der Regel niemals angegriffen werden.
      Wenn indessen alle übrigen Executionsmittel fruchtlos erschöpft worden sind; so kann auch der Verkauf von Häusern und Grundstücken zur Einbringung rückständiger Steuern, jedoch nur von den Hofkammern, und nach vorheriger Kollegial-Berathung, verfügt werden.
      Erfolgt aber ihr Verkauf auf irgend eine andere Veranlassung, gezwungen oder freiwillig; so müssen die für das laufende und verflossene Steuerjahr rückständigen Steuern, vorzugsweise vor allen andern Schulden, aus dem Kaufschilling berichtiget werden.
      Es ist Schuldigkeit des Käufers, sich, ehe er zahlt, bei dem Steuererheber zu erkundigen, ob solche Steuern noch rückständig sind, und sie zu berichtigen; hinsichtlich der bis zum 1. July 1820. entstandenen, und alsdann überhaupt vorhandenen Steuerrückstände, bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

§. 35.

      Grundstücke können wegen darauf haftender rückständiger Steuern verpachtet werden, wenn der Besitzer sie unbebaut liegen läßt, und keine Gegenstände besitzt, die wegen des Rückstandes gepfändet werden könnten.

§. 36.

      Gebäude können zur Berichtigung der darauf haftenden rückständigen Steuern vermiethet werden, wenn der Bewohner keine Sachen besitzt, die der Pfändung unterworfen sind; aber dann nur in so weit, als darin, nach Abzug desjenigen Raums, dessen der Bewohner zu seiner und seiner Familie Wohnung, und für seine der Pfändung nicht unterworfene Sachen, nothdürftig bedarf, noch vermiethbarer Raum übrig ist.

§. 37.

      Zu solchen Verpachtungen oder Vermiethungen (§. 35. und 36.) ist allemal die ausdrückliche Ermächtigung der Hofkammer erforderlich, welche vorher, ehe sie solche ertheilt, den Polizei-Beamten mit seinem Gutachten zu hören hat.
      Die Verpachtung oder Vermiethung geschiehet durch den Ortsvorstand. Sie kann auch auf länger, als auf ein Jahr vorgenommen werden, wenn es den Umständen nach nöthig, und von der Hofkammer verordnet ist.