Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/034

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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gereichen, und mit dazu dienen möge, ihren Diensteifer zu beleben, und rühmliche Nacheiferung zu erwecken.
      Darmstadt, den 9. Februar 1820.

Auf Allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Kopp. Hofmann.
Rothe.



Ansprüche an die unter dem Namen Monte Napoleone zu Mailand bestandene Anstalt betreffend.

      Diejenige Großherzogliche Unterthanen, welche vermöge der hier folgenden und von den betreffenden Höfen genehmigten Bekanntmachung Ansprüche an den vormaligen Monte Napoleone zu Mailand haben, werden hierdurch aufgefordert, diese Ansprüche unter Vorlegung der Original-Urkunden, worauf sie beruhen, baldigst und jedenfalls binnen 14 Tagen dahier anzuzeigen.
      Von dieser Aufforderung sind diejenige Großherzogliche Unterthanen ausgenommen, welche im Großherzoglichen Militair gedient und auf den erwähnten Monte Dotationen erhalten haben, indem das Geheime Ministerium die Ansprüche derselben bereits kennt.
      Darmstadt, den 21. Februar 1820.

Aus Allerhöchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup.
Heinemann.



Von der zur Vollziehung des 97. Artikels der Wiener-Congreßacte vom 9. Junius 1815 zu Mailand versammelten Commission.

      Die bevollmächtigten Commissäre der bey Vollziehung der Bestimmungen des 97. Artikels der Wiener-Congreß-Acte vom 9. Junius 1815 betroffenen Regierungen, haben durch den Abschluß entsprechender, von ihren hohen Höfen ratificirter Conventionen, die Grundsätze festgesetzt, welche bei Uebernahme und Repartition der verschiedenen Classen der öffentlichen Schuld des erloschenen Königreichs Italien zur Richtschnur dienen sollen, in so ferne nämlich diese Schuld, als auf dem vormaligen Monte Napoleone zu Mailand haftend, vermöge der Tractate aufrecht und bestehend erhalten wird, und den Regierungen zur Last fällt, welche Gebietstheile des erloschenen Königreichs besitzen.
      In erwähnten Conventionen ist nicht blos dasjenige festgesetzt , was auf die Berichtigung oder die künftige Behandlung der liquiden, bereits bekannten, und in den Büchern des Monte eingetragenen Schuld abzweckt, sondern es sind es auch die Rücksichten, welche auf die einer besondern Betrachtung würdig befundenen Cathegorien der illiquiden und ungewissen Schuld zu tragen wären.
      Nachdem nun eben diese Commissäre gleichfalls mit der Vollziehung der vorgedachten Conventionen beauftragt worden, haben sie vor Allem geglaubt, sich mit Verificirung der verschiedenen Classen