Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/137

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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§. 6.

Ganzen Gemeinden kann für dasjenige, was sie als solche verschulden, kein Nachlaß bewilligt werden. In Ansehung solcher Rückstände hat daher die Commission blos über die zu bestimmenden Fristen zu entscheiden.
Eben so wenig kann solchen Schuldnern, welche sich im Concurs befinden, oder bei welchen der Concurs bevorsteht, und wo also der Nachlaß den Gläubigern zu gut kommen würde, die Schuld ganz oder theilweise erlassen werden.

§. 7.

Wenn durch frühere Verfügungen, ganzen Gemeinden, auf Schuldigkeiten der einzelnen Einwohner Fristen gestattet worden sind; so sind solche bei den Entscheidungen der Commissionen nicht zu berücksichtigen, sondern als aufgehoben anzusehen.
Sind aber solche Fristen einzelnen Schuldnern, oder Gemeinden rücksichtlich der Schuldigkeiten des Gemeindsaerarii gestattet worden; so hat die Commission zu bestimmen, ob die, den Einzelnen gestattete Frist, denselben günstiger ist, als diejenige, in welches sie ihn, ohne Rücksicht auf die bereits bewilligte Frist, classificirt haben würde? oder ob dieses nicht der Fall ist.
Im ersten Fall bleibt es bei der schon gestatteten Frist, im zweiten Fall aber hat die Commission den Schuldner zu classificiren, als ob die Frist gar nicht gestattet wäre.

§. 8.

Ueber das Verfahren der Commission hat der Justizbeamte, als vorsitzendes Mitglied derselben, ein Protokoll zu führen, und bei jedem Schuldposten die Gründe der Entscheidung kurz anzugeben. Um sich über die Familien-Verhältnisse, das Vermögen, und den Gütherbesitz der einzelnen Schuldner zu belehren, hat der Justizbeamte die Musterlisten zur Hand zu nehmen, der Rentbeamte aber dafür zu sorgen, daß bei jeder Sitzung eine glaubhafte Nachweisung von den Steuerkapitalien der einzelnen Einwohner des Orts, über dessen Rückstände entschieden werden soll, zur Einsicht der Commissions-Mitglieder vorhanden sey.

§. 9.

Wenn sich etwa in der Folge zeigen sollte, daß einzelnen Schuldnern, welchen ihre Schuld, in Folge dieser Verordnung, ganz oder Theilweise erlassen worden ist, aus der Periode vor und bis zum 31. December 1819. irgend eine Forderung an die Großherzoglichen Staats- oder Landkriegskostenkassen zustehe, gegen welche, wenn sie bekannt, oder der Summe nach ausgemittelt gewesen wäre, die Schuld hätte compensirt werden können; so soll der Nachlaß, in Beziehung auf diese Forderungen, als nicht bewilligt angesehen, und die Forderungen der Restanten an die Staats- oder Kriegskosten-Kassen nur in soweit ausbezahlt werden, als solche den bewilligten Nachlaß übersteigen.

§. 10.

Die Großherzoglichen Hofkammern dahier und zu Giesen sind mit der Vollziehung dieser