Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880/010

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 4.


Verordnung
über den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine.
I. Allgemeine Bestimmungen über den Transport explosiver, entzündlicher und ätzender Stoffe.

§ 1.
       Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen beziehen, sind:
              Schieß- und Sprengpulver;
Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende Präparate, insbesondere Dynamit
(ein nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht explosiven Stoffen);
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle;
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten;
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.
Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem einbegriffen:
Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in der Armee und Marine vorgeschriebenen nicht sprengkräftigen Zündungen.

      Letztere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen nur den Vorschriften des § 4 dieser Verordnung.

§ 2.
       Von der Versendung sind ausgeschlossen:
       Nitroglycerin als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin, sowie Gemische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter Cellulose, Pulversätzen etc.;
explosive Gemische, welche chlorsaure nnd pikrinsaure Salze enthalten;
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.


§ 3.

      Die übrigen in § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführten explosiven Stoffe dürfen auf Schiffen, welche Personen befördern, und auf Dampfschiffen überhaupt nicht transportirt, an Schießpulver und Feuerwerkskörpern jedoch darf so viel mitgeführt werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.
      Eine Ausnahme von dieser Vorschrift findet nur statt, wenn in sehr dringenden Fällen die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen und das zur Füllung der letzteren erforderliche Pulver unter Begleitung zuverlässiger Personen in kürzester Frist nach dem Bestimmungsort geschafft werden sollen.

§ 4.

      Ob andere als die unter den oben genannten Stoffen ausgeführten entzündlichen Stoffe: ungereinigtes Petroleum, Zündhütchen, Zündspiegel, Metallpatronen, Zündhölzer, Streichfeuerzeuge etc., sowie ob ätzende Stoffe: Schwefelsäure, Salpetersäure, Salzsäure etc. auf besonderen Fahrzeugen zu führen sind, oder mit anderen Gütern verladen werden dürfen, hat die Polizei- oder Hafenbehörde des Einladeorts zu bestimmen. Gestattet sie die Verladung mit anderen Gütern, so hat sie zugleich die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Ueber die von ihr getroffenen Anordnungen ertheilt sie dem Schiffer eine besondere Bescheinigung, welche dieser auf Erfordern den Polizei-, Hafen-, Zoll- und Wasserbaubeamten vorzeigen muß.