Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/088
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Schulden zu übernehmen, waren merkwürdig genug, besonders in Bezug
auf den Punkt, der den neuen Schulden der wegen ihrer
Verschwendungssucht allerdings von Alters her schlimm bekannten
herzoge werden sollte. Nicht nur mußten die Herzoge Johann Albrecht I. und sein Bruder
Ulrich Nestor in den zum
Landesgrundgesetz gerhobenen sogenannten Sternberger Landes-Reversalen vom 4.
Juli 1572 verprechen, vor allen Dingen die inländischen Gläubiger
zu befriedigen und die von Adel und die Städte ihrer übernommenen
Bürgschaften zu entledigen und alle Privilegien, Gerechtsame und
Freiheiten dem Adel, der, wie es in der Urkunde heißt„sonsten mit
seinen Rittergütern ein freier Stand ist und sein soll“ und den
Städten bestätigen, so daß der Landschaft lediglich zu der alten gewöhnlichen einfachen
Landbede[1] und der Prinzessensteuer[2] nach deren vorgängiger freier Bewilligung
- herr an der Spitze des schwerin'schen Hofs; ein anderer Plessen auf Nepersdorft ward 1828 von seinen Fröhnerrn zu Tode geprügelt.
- ↑ Die Landbede oder Landescontribution ward von Adel und Geistlichkeit durch ihre Untersassen bezahlt, nur die Hofhufen waren frei; seit der Logong der Bauern in den Zeiten der Reformation hatte sich aber die Zahl der steuerbaren Hufen vermindert. Jede steuerbare Hufe zahlte zu einer einfachen Landbede 1 Mark L.
- ↑ Sie betrug damals 20,000 Thaler und kommt schon im dreizehnten Jahrhundert vor, in einer Urkunde der mecklenburgischen Fürsten von Werle vom Jahre 1285: damals betrug sie 4 Solidi von jeder Hufe. Bei Vermählungen der Männer im fürstlichen Hause, der Landesherren oder ihrer
