Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/026
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Landschaft abhängig zu machen. Der Hof stand und steht bis auf die
neueste Zeit in einer merkwürdigen Abhängigkeit vom Adel, ganz so,
wie in dem ehemaligen Polen. Dieser mecklenburgische Adel genoß und
genießt noch heut zu Tage die Steuerfreiheit, die geringe feste
Hufensteuer, die er seit dem Erbvergleiche von 1755 giebt, ist gar
nicht zu erwähnen; auf den Landtagen dagegen bewilligt er die
Steuern, die das Land aufzubringen hat. Die Bevölkerung des Landes,
in beiden Herzogthümern 600,000 Menschen stark, umfaßt eine Scala
sehr disparater, sehr ungleich berechtigter Existenzen, die sich
von den hochprivilegirten steuerfreien, landtagenden sechshundert
Rittern herabzieht bis auf die andern weniger gottbegnadigten
Existenzen der 200,000 Seelen, welche ohngefähr auf die Städte
kommen und der 400,000 Seelen, welche auf dem platten Lande leben
und bei denen bis zum Jahre 1820 die Leibeigenschaft, die berüchtigte
mecklenburgische Unterthänigkeit galt. Mecklenburg war das
letzte Land in Deutschland, das sie aufhob. Die Ungleichheit der
mecklenburgischen Berechtigungen tritt in den Städten zwischen den
allein landtagenden Magistraten und den nicht vertretenen
Stadtbürgern, sie tritt aber am allergrellsten auf dem platten
Lande hervor, das noch heut zu Tage gar nicht vertreten ist und wo
auch noch, was die materielle Existenz betrifft, die größte
Ungleichheit herrscht: es giebt unter den 400,000 Landbewohnern
wieder nur einige Hundert reiche Pächter und nur einige Tausend
größere und kleinere Bauerneigenthümer, Erb- und Zeitpächter,
kleine Büdner und Häusler, dagegen giebt es viele Tausende
