Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/341

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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich
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Erzdioecese Koeln 1883.djvu
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das hispanische Kriegsvolk Otzenradt und Bossemich eingenommen, beraubt, etliche Unterthanen erschossen und die Weibsbilder übel tractirt.[1]

Ueber die Entstehung des Ortes und der Pfarrei fehlt jegliche Kunde. Dem mehrfach citirten Manuscripte im Kirchenarchiv zu Keyenberg gemäß bildete Otzenrath im 13. Jahrhundert eine der vielen Filialen der Pfarrkirche zu Keyenberg.

Das Patronatsrecht besaßen die Herzoge von Jülich.[2]

Bis 1773 wird die Kirche in Otzenrath vielfach sacellum, auch Kapelle genannt. Die fungirenden Geistlichen hießen rectores. 1649 nennt sich Gottfried Kaumanns "Pastor von Otzerodt" und 1740 unterschreibt Heinrich Conradts: pastor ecclesiae filialis simul parochialis in Otzenrath". Der Rector besaß und übte alle pfarramtlichen Rechte aus mit Ausnahme der h. Taufe und letzten Oelung, welche Sacramente von der Mutterkirche zu Keyenberg gespendet wurden. An gewissen Tagen mußte der Rector in Keyenberg Dienste thun, dort an einigen Processionen Theil nehmen und am grünen Donnerstag daselbst sein Ostern halten.

1764 am 8. September entband die geistliche Behörde Otzenrath von der Verbindlichkeit zur Antheilnahme an der Frohnleichnams=Prosession zu Keyenberg und gestattete, innerhalb ihrer eigenen Grenze eine eigene Frohnleichnams=Procession zu halten. Alljährlich am Charfreitage wurde Send in Keyenberg gehalten. Der Rector von Otzenrath zog mit den Sendschöffen und Parochianen dahin, und wurden an diesem Tage dem Pfarrer zu Keyenberg von dem Provisor der Kirche zu Otzenrath sechs Solidi bezahlt.[3]

Wohl um das Abhängigkeitsgefühl der hiesigen Rectoren zu bestärken und ihre Anwandelungen nach einer selbständigen Stelle zu dämpfen, behaupteten die Pfarrer von Keyenberg, daß die Rectoren von Otzenrath nicht zur Application der h. Messe für ihre Gläubigen an Sonn= und Feiertagen verpflichtet seien. Diese Ansicht verwarf aber die geistliche Behörde schon aus dem Grunde, weil dem Rector das Recht der Assistenz bei der Ehe zustehen, weswegen er einfach Pfarrer zu nennen sei und für seine Pfarrangehörigen zu appliciren habe.[4]

Die besagte Abhängigkeit von Keyenberg war der Anlaß zu vielerlei Zwistigkeiten. Wie die Pfarrer von Keyenberg sich bemühten, den hiesigen



  1. Loco cit., III 308. -
  2. Dumont, Descriptio, 18.
  3. Solvuntur eo die domino pastori in Keyenberg sex solidi a provisore huius ecclesiae, quo titulo strict, ignoro, nisi forte quia in summis festis sumus exempti. (Notiz in einem alten Kirchenbuche.)
  4. Quia rectori ius competere assistendi matrimonio, quapropter illum simpliciter parochum esse dicendum et pro parochianis suis zu appliciren habe.