Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen/028

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen
<<<Vorherige Seite
[027]
Nächste Seite>>>
[029]
Aachen-St-Jacob.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Untersuchung beantragt. Da diese Untersuchung seitdem stattgefunden und die Baugefährlichkeit sich nicht herausgestellt habe, glaube er auch, für den Neubau der Kirche nicht stimmen zu können.

       Der Herr Vorsitzende bemerkt, er müsse den Ausführungen des Herrn Lingens entgegen treten. Wenn er auch zugebe, daß augenblicklich die finanzielle Lage der Stadt und die Verhältnisse der Einwohner für den in Rede stehenden Kirchenbau nicht günstig seien, so sei es doch unbillig, der heutigen Aufforderung des Kirchenvorstandes in dieser Beziehhung irgend etwas zur Last zu legen. Der Kirchenvorstand habe seit 15 Jahren in den verschiedensten Zeitepochen, auch als der Haushalt der Stadt ganz gut gewesen sei, sich an die Stadtverwaltung gewendet und seine Ansprüche geltend gemacht, aber immer vergebens. Wenn nun heute derselbe abermals an die Stadt sich wende, so könne man es ihm nicht Schuld geben, daß man in zukünftigen Zeiten seine Anforderungen von der Hand gewiesen habe. Herr Lingens verweise bezüglich der Verpflichtung der Gemeinde zur Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse auf das Gesetz vom 14. Marz 1845. Dieses habe aber mit der Verpflichtung der Gemeinde nichts zu thun, sondern handle nur davon, wie in Ausführung dieser Verpflichtung die Mittel aufzubringen seien, handle also von der Art und Weise, wie die Kosten disponibel zu stellen seien. Herr Lingens habe aus diesem Gesetze ferner gefolgert, daß die Gemeinden zur Erfüllung jener Verplichtung nur insoweit gehalten seien, als sie nach Abzug der Schulden noch Vermögen besäßen. Wenn diese Ansicht richtig sei, so würde also eine Gemeinde, die kein Vermögen besitze, ­— und solche gebe es eine große Anzahl — niemals verpflichtet sein können, den außerordentlichen