Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881/386

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Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881
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Geschichte Geistliche Lippe 1881.djvu
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20. Goste Bole 1504.
21. Anna Swybbe 1508 und 1509.
22. Henrike von dem Busche 1531.
23. Jutta Kathemanns 1532.
24. Catharina von Donop 1541.

Die Aufzeichnung der folgenden Priorissinnen, Abtissinnen und Dechantinnen bis zur heutigen Zeit war nicht möglich, da sich das Stiftsarchiv in nicht geordnetem Zustande befindet.

2. Das Augustiner-Canonessenkloster im Rampendahl,
(mit Capelle),

dessen Schwesterhaus wir jetzt in den Lehrerwohnungen des Gymnasiums und dessen Capelle in den bis zum Jahre 1873 von demselben und seitdem von der Töchterschule benutzten Klassenlocalen wiederfinden, wurde entweder in den Jahren 1448 oder 1450 durch das von Kloster Wittenburg aus zu Eldagsen im Hildesheim'schen 1437 gestiftete Jungfrauenkloster Marienthal gleichzeitig mit dem Kloster „Marienanger“ zu Detmold gegründet und ihm vom Volke der Name „Marientor Engelhus [1] d. i. St. Mariae ad angelos“ beigelegt. (Lipp. Reg. III, 2177, 2277. Lemgoer Schulprogramm des Rectors Mensching vom Jahre 1783.) Schon 1455 am 1. Mai vermachte der Cleriker Bertold Bolm von Colberg, jetzt zu Herford, den Nonnen von Eldagsen zu Lemgo 10 fl. (Lipp. Reg. III, 2163) und im Jahre 1456 am 1. September beauftragt Dietrich, Erzbischof von Cöln und Paderborner Administrator, die Prioren der Klöster in Bödeken und Möllenbeck, welche als Visitatoren des Lemgoer und Detmolder Klosters in den Jahren 1478, 1521 und 1524 vorkommen, den Schwestern des Klosters in Lemgo im Rampendahl St. Nicolai, welchen bis jetzt noch keine Regel vom apostolischen Sitze beigelegt sei, die Regel des heil. Augustinus zu verleihen, wie sie darum gebeten haben, ihnen eine Mutter und Rectrix vorzusetzen und eine der Observanz jener Regel angemessene Kleidung vorzuschreiben ec. Die Schwestern sollen an jedem Tage einen cursus von der heil. Jungfrau lesen, oder wenn sie nicht lesen können, eine gewisse Anzahl Paternoster beten nach der Anordnung der Prioren. Wenn sie die Regel des heil. Angustinus erhalten haben, dürfen sie selbst ihre Mutter sich wählen und ist diese von den Prioren zu bestätigen. Sie dürfen neben ihrem Kloster eine Kapelle errichten, einen Kirchhof anlegen und bis zur Consecrirung der Kapellen sich tragbarer Altäre bedienen, jedoch ohne Präjudiz der Rechte der Pastore und Pfarrkirchen. (Lipp. Reg. III, 2177.) Am 12. December 1459 wurde ihnen diese Regel verliehen. (Lipp. Reg. III, 2224) und 1460 am 30. August vom Abt Heinrich zu Abdinghof


  1. Siehe Druckfehlerverzeichnis S.435