Die Rittersitze der Grafschaft Ravensberg und des Fürstentums Minden/002

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Die Rittersitze der Grafschaft Ravensberg und des Fürstentums Minden
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      Hüffe mit Zubehör, im Kirchspiel Alswede gelegen, dem Ernst v. d. Sloen gen. Ghele und Gyzele seiner Haussrau. Es unterliegt wohl kaum einem Zweifel, daß Hüffe 1441 schon den v. Gehle gehört hat, zumal der Hüffer Zehnte stets eine Pertinenz der alten Gehleschen Güter Hüffe und Hollwinkel gewesen ist. Ob aber die Vorbesitzer von Hüffe vielleicht die v. Tekeneborg waren, ist anzunehmen, doch nicht näher nachzuweisen. 1456 wohnt Ernst v. Gehle, wie Stüve berichtet, zu Hüffe, der 1459 von den Osnabrückern aus seiner Burg Hollwinkel belagert wurde.
      Ernst v. Schloen gen. Gehles Sohn ist Johann v. Gehle, der 1504 als Beisitzer von Hollwinkel genannt wird und Hüffe daneben ebenfalls besessen hat. Bei seinem vor 1527 erfolgten Ableben hinterließ er drei Söhne. Kurt, der jüngste, erbte Hollwinkel, die beiden älteren Ernst und Johann bekamen Hüffe gemeinschaftlich. Ernst erhielt am 19. August 1527 auf die Hüffer Lehnspertinenzen nämlich Amt Bredenbeck, ein halbes Salzhaus zu Salzufflen, einen halben Hof zu Bevenheim (Behme) und einen halben Hof zu Gevinkhusen, Kirchspiel Bünde, welche von Herford zu Lehn gingen, eine Erneuerung, scheint aber bald aus den Mitbesitz von Hüffe verzichtet zu haben. Johann v. Gehle, der zuletzt der alleinige Besitzer war, starb um 1550, vielleicht noch früher, mit Hinterlassung einer Tochter, namens Lukretia, welche sich mit Lüdecke v. Ledebur-Bruchmühlen vermählt hatte. Dieser Lüdecke, 1546 als Mitbesitzer von Hüffe genannt und laut einer Urkunde vor 1553 vom Bischof Franz II. mit dem Zehnten zu Hüffe und Mühle daselbst belehnt, starb bereits 1553. Seine Witwe vermählte sich 1555 wieder mit dem Oberst Christoph v. Wriesberg, der dadurch in den Besitz von Hüffe gelangt, dasselbe 1555 (1556) neu befestigt hat. Da der Hüffer Zehnte ein Mannlehn war, so konnte Lukretia v. Gehle ihn nicht besitzen. Im Jahre 1558, 28. Februar, belehnte Bischof Georg von Minden (1554-66) die Vettern und Gebrüder v. Gehle: Ernst als den ältesten, nebst Alhard, seines Bruders Kurts Sohn und Johann, Wilke Ernsts Söhnen mit dem Hüffer lehnten und der Muhle daselbst. Bischof Georg erwähnt hierbei, daß sein Vorgänger Franz (1530-53) mit diesen Gittern den Johann v. Gehle, dann Lüdecke Ledebur, in behuf Johann v. Gehle Tochter, dessen Hausfrau, früher belehnt habe laut einer Erbteilung, welche zwischen Johann, Ernst und Kurt Gebrüder v. Gehle aufgerichtet worden war. Da nun Ernst und Kurt Gebrüder v. Gehle meinten, daß solche Lehngüter auf sie die nächsten Agnaten und Mannlehnserben gefallen, so habe er, Bischof Georg, obengenannte Vettern und Brüder damit belehnt. — Im Jahre 1580 entstanden einige Mißhelligkeiten, weil der Oberst v. Wriesberg die Güter der Familie v. Gehle an sich zu bringen suchte. Bischof Hermann