Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/45

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[44]
Nächste Seite>>>
[46]
Kriegsstammrollen.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.


III. Todeserklärung Kriegsverschollener.

      Als „Kriegsverschollen" gilt nach der Bek. vom 18.4.1916 (A.V.Bl. S. 264) ein Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reiches oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates, der am Weltkriege 1914 ff. teilgenommen hat und während des Krieges vermißt worden ist, weiter solche nicht zur bewaffneten Macht gehörende Personen, welche sich bei ihr aufgehalten haben, ihr gefolgt oder in die Gewalt des Feindes geraten und während des Krieges vermißt worden sind.

      Diese Kriegsverschollenen können im Wege des Aufgebotsverfahrens für tot erklärt werden, wenn ein Jahr lang von ihrem Leben keine Nachricht eingegangen ist. Bis zu dem Zeitpunkte, der in dem Verfahren, im Ausschlußurteil, als Zeitpunkt ihres Todes festgestellt wird, gelten sie als lebend. Als Zeitpunkt ihres Todes ist der Zeitpunkt anzunehmen, der sich nach den Ermittlungen als solcher ergeben hat, anderenfalls der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Todeserklärung zulässig geworden ist, also der Tag nach einem Jahre nach der letzten Nachricht, oder endlich der Tag eines besonderen Kriegsereignisses (Gefecht, Sprengung, Schiffsunfall, Patrouillengang usw.), wenn der Verschollene an diesem Ereignisse beteiligt war und seitdem vermißt wird, es müßte denn nach den Ermittlungen angenommen werden können, der Verschollene habe das Ereignis überlebt.

      Als Aufgebotsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verschollene den letzten inländischen Wohnsitz hatte, beim Mangel eines solchen Wohnsitzes für Angehörige eines Bundesstaates das Amtsgericht ihrer Hauptstadt (Preußen das Amtsgericht Berlin-Mitte), für andere Verschollene, z. B. Ausländer das Amtsgericht Berlin-Mitte.

Antragsberechtigt sind die Hinterbliebenen. Bei einem kriegsverschollenen Heeresbeamten des Friedensstandes kann