Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/35

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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
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die sämtlichen Sterbefälle ausgestellt werden. Diese Listen enthalten nur die Eintragungen in Spalte 1 bis 6 und 9 der Kriegsstammrolle und weiter den Ort, Ursache und Zeit des Todes, sie müssen von den mit Disziplinargewalt versehenen nächsten Vorgesetzten beglaubigt und mit dem Regimentsstempel versehen sein. Ist eine Tatsache unbekannt, so ist das ausdrücklich zu bemerken, die Beglaubigung und der Regimentsstempel dürfen aber nicht fehlen. Die Listen über mehrere Sterbefälle werden stets an das Zentral-Nachweise-Bureau gesandt (Erlaß des Kriegsministeriums vom 4.2.1915, A.V.Bl. S. 52).

      b) Die Truppenärzte haben, vorausgesetzt, daß sie bei den Verwundeten keinen Dienst zu leisten haben, über die im Kampfe selbst oder auf dem Truppenverbandplatze Gestorbenen, wenn möglich, einen entsprechenden Vermerk in das Truppenkrankenbuch, das jede Kompagnie, Eskadron, Batterie, Kolonne usw. führt, zu machen; keinesfalls haben sie dem Toten die Erkennungsmarke oder das Soldbuch abzunehmen.

      c) Bei einem Sterbefall in einem Lazarett — sei es mit mobilen Militärpersonen belegt oder Reserve- oder Vereinslazarett — hat der Chefarzt oder der leitende Arzt eine schriftliche Anzeige in der Form eines Auszugs aus dem Hauptkrankenbuch an die betr. Behörde oder den Truppenteil zu erstatten. Sie trägt die Aufschrift „Sterbefall" und ist vom Chefarzt oder dem leitenden Arzt unter Angabe des eigenen Vor- und Familiennamens, seines Dienstgrades und des Ortes zu beglaubigen, d. h. mit dem Dienststempel zu versehen. Gehörte die gestorbene Militärperson zu einer Truppe, so werden diese Anzeigen, wenn angängig, an den Ersatztruppenteil gerichtet, der den Feld truppenteil und den zuständigen Standesbeamten zu benachrichtigen hat. Die Benachrichtigung des Standesbeamten