Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/14

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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
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Berlin Nachrichten darüber, daß die Verstorbenen noch am Leben sind, nach Ablauf eines Jahres seit dem Vermißtwerden nicht eingegangen sind. Davon haben sich die Truppenteile vorher durch Nachfragen zu überzeugen. (Erl. des K.M. vom 10.12.1915, A.V.Bl. S. 550). Wird ein Heeresangehöriger gerichtlich für tot erklärt, so wird er in der Kriegsstammrolle nur gestrichen, eine Sterbefallanzeige wird nicht erstattet. Zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten ist bestimmt worden, daß die Richtigkeit des Grundes der Streichung vom Kompagnieführer oder dessen Stellvertreter zu bescheinigen ist. Es sind also z. B. die Personalnotizen kreuzweis zu durchstreichen, unter den „Zusätzen zu den Personalnotizen" ist zu schreiben:

      Gestrichen wegen Versetzung (Entlassung oder da vermißt) siehe Spalte 10

v. Treu
Hauptmann und Kompagnie-Führer.

Bei solchen Versetzungen und dgl. können beim Mangel der vervollständigten Militärpässe und Führungszeugnisse die Auszüge aus den Kriegsstammrollen als Überweisungspapiere dienen. Diese Vorschrift der H.O. ist durch Erlaß des Kriegsministeriums vom 24.9.1915 abgeändert worden; danach haben die Ersatztruppenteile für alle noch nicht im Besitze von Militärpässen befindlichen Mannschaften Militär-Pässe (nach Muster 6 H.O., für Landsturmpflichtige mit der Aufschrift „Landsturm") und Überweisungsnationale anzufertigen, sobald die Leute ins Feld oder zu den Rekrutendepots hinter die Front abgesandt werden. Die Militärpässe enthalten nicht die Namen der Angehörigen, die Feldtruppenteile sind nicht immer in der Lage, diese Angaben sofort beim Eintreffen der Ersatztransporte festzustellen und in ihren Kriegsstammrollen