Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/07

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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung.

I. Allgemeines.

      Die Heerordnung vom 22.11.1888 spricht sich in der Anlage 9 zu §§ 28, 35 H.O. über die Kriegsstammrolle und ihre Führung aus.

      In der Kriegsstammrolle werden alle diejenigen Militärpersonen, die während der Dauer des mobilen Zustaudes zu einer Behörde oder einem Truppenteile des Feld- und des Besatzungsheeres gehören und gehört haben, aufgezeichnet. Sie ist also ein Verzeichnis aller dieser genannten Personen.

      Sie soll im öffentlichen und im persönlichen Interesse für alle späteren Zeiten ganz genaue Auskunft über die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse derjenigen Militärpersonen geben, die während der Mobilmachung aktiv gewesen sind. Außer diesem Zwecke dient sie weiter als Grundlage für alle die Beurkundung des Personenstandes betreffenden Angelegenheiten und für die Beurteilung etwaiger späteren Versorgungsansprüche.

      Bei dieser großen Wichtigkeit ist sie genau, gewissenhaft und sorgfällig zu führen. Daß die größte Sorgfalt bei ihrer Führung angewendet werde, verlangt und betont das Kriegsministerium immer wieder in seinen Erlassen.

      Eine Kriegsstammrolle haben alle Behörden und Truppenteile des Feld- und des Besatzungsheeres zu führen, und zwar während der Dauer des mobilen Zustandes, also