Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin/017

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Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin
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Berlin Kirchenbuecher 1905.djvu
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2. Kirchenbuch und Journal. Beide Erlasse schrieben die Führung der Kirchenbücher durch die dazu vereidigten Küster, wie bisher, vor, aber nach dem neuen Formular (Abteilung I, Heft 1, S. XIX f.), woraus wöchentlich, wie bisher, ein Auszug dem Magistrat mitzuteilen war. Daneben war, zugleich als Ersatz des landrechtlich vorgeschriebenen Duplikats, ein Journal zu führen, in das die Fälle gleich bei der Anmeldung eingetragen werden sollten (nicht, wie bisher, auf lose Blätter!), jeder Akt, Taufen, Aufgebote und Sterbefälle getrennt, unter lausender Nummer, mit jedem 1. Januar neu beginnend ; das Buch sollte handlich sein, um jeder Zeit dem Prediger überbracht werden zu können, der namentlich vor einer Trauung die Erfüllung aller Formalitäten sorgfältig zu prüfen, eine bei ihm geschehene Anmeldung dem Küster sorglich mitteilen und auch alle Einzelheiten über eine Taufe nach Prüfung „zur Eintragung in das Kirchenbuch bestätigen soll". Das Totenjournal brauchte dem ersten Prediger (Pfarrer) nur wöchentlich vorgelegt zu werden, da dieser dabei „im einzelnen nichts zu versorgen hat".

Die richtige Schreibung der Namen wurde besonders eingeschärft und wiederholt, so durch ein Reskript vom 23. September 1823, den Küstern größte Sorgfalt bei Einziehung von Erkundigungen als Unterlagen für Kirchenbuch-Eintragungen und eventuell Erforderung eines polizeilichen Attestes zur Pflicht gemacht. Hierzu verfügte die Regierung zu Potsdam unterm 21. Januar 1842 an alle Superintendenten, wenn sich in einer Gemeinde mehrere Familien gleichen Namens befänden, so seien bei Todesfällen von Kindern aus solchen auch die Zu- und Vornamen des Vaters und der Mutter einzutragen.

Erst nach Vollziehung jedes Aktes soll der Prediger ihn im Journal beglaubigen und der Küster ihn ins Kirchenbuch übertragen, für welches der Gebrauch von Tinte, sorgfältige Handschrift und lateinische Schrift für die Eigennamen ausdrücklich vorgeschrieben werden; die Übereinstimmung beider Bücher soll der Prediger monatlich bescheinigen. Beide sollen am 31. Dezember abgeschlossen und der jährliche Journalband als Duplikat des Kirchenbuches in der Sakristei verwahrlich niedergelegt werden. Der Superintendent soll die Kirchenbuchführung vierteljährlich revidieren, der Magistrat kann es, wo er Patron ist, jährlich durch eine Kommission tun. Atteste aus den Kirchenbüchern kann der Küster ausziehen, der Pfarrer soll sie vergleichen und beglaubigen. Im Jahre 1884 ist auch die Ausfüllung der Konfirmationsscheine bis zur Unterschrift des Pfarrers als Obliegenheit der Küster festgestellt worden.