Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 56

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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§ 5. Bei versäumter Arbeit an Steinwegen nach achttägiger Ansage 4 — 8 grte. Strafe und später eine halbe Tonne Vier.

§ 6. Bei versäumter Reinigung der Steinwege und Aufmachung der Gruppen, Strafe wie § 4 und 5.

8 7. Desgleichen bei schlechtem Stand der Vurreln in den Wegen.

§ 8. Schließung der Thore vor dem Feld bei Durchfahrt. Strafe 8 grte.

§ 9. Besichtigung der gemeinen Weiden, Strafe für den, der mehr auftreibt als er berechtigt, IU grte. oder 2 Pfannen Bier. Später eine halbe Tonne Bier <äuz)Iuiu).

§ 10. Sie haben darauf zu sehen, daß niemand aus fremden Dörfern den Uthleder Mooren zu nahe gräbt, und ihn in diesem Fall auf eine Tonne Vier zu strafen.

§ 11. Vei gleicher Strafe darf kein Fremder mit Vieh oder Schafen zu nahe hüten bei Uthleder Mooren und Heiden,

§ 12. Wer beim zweiten Läuten der Bauernglocke nicht erscheint auf dem Kirchhof, wird um 8 grte, gestraft.

§ 13. Niemand darf, wenn die gemeine Bauerschaft auf der Nauerstelle versammelt ist sich ungebührlich stellen oder jemand verunglimpfen und schelten bei Strafe einer halben Tonne Bier.

§ 14. Strafe beim Ausbleiben von gemeiner Arbeit 8 grte.

8 15. Wer einen trifft, der wider einen Punkt dieser Willkür handelt, und er zeigt ihn nicht sofort den Bauergeschworcnen an, so soll er als Hehler wie der Schuldige bestraft weiden.

§ 16. Wenn ein Geschworener, wie in § 15 angegeben ist, handelt, soll er mit der doppelten Strafe belegt, abgesetzt werden und nicht mehr Geschworener sein können, die Amtsstrafe wegen Meineids vorbehalten.


V. Von dem Gehölze.

§ 1. Bauergeschworenen und Holzgeschworenen haben Aufsicht über die Bauerholzungen. Eie sollen durch Anlegung der Heester den Zuwachs nach Inhalt kgl. Holzordnung befördern helfen, auch sonst zusehen, daß die Holzung verbessert oder wenigstens nicht verschlimmert wird und nicht weiter als zur Notwendigkeit von den Berechtigten gebraucht wird.

§ 2. Es soll sich niemand unterstehen, aus dem Heester Weeden-bruch oder andern gemeinen Holzungen und Büschen etwas zu hauen oder zu schneiden, noch etwas daraus zu verschenken.

§ 3. Wer einem begegnet, der etwas geschnitten hat, und der erstere zeigt es nicht an, so soll er als Hehler geachtet und dem Thater gleich mit 1 Tonne Vier bestraft werden.

ß 4. Wer von den Interessenten Deckelweiden braucht, soll sie sich von den Geschworenen anweisen lassen. Dafür gebührt den Geschworenen ein Verendel Bier zum Vertrinken.