Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 39

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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1. In gehöriger Bestellung von 12 Morgen Sommer- und 12 Morgen Brachland zur Pflicht, so das Zahl- oder Pflichtland genannt wird.

2. Wöchentlich 2 Tage Herrendienst mit vollem Spann, welchen der Herr v. Oldershausen indeterminatim zu allen Arten Fuhren verlanget und zwar die folgenden namhaften Fuhren in der Maße, daß beim Pflügen von Ostern bis Michaelis des Tages 2 Morgen, von Michaelis bis Ostern aber 1½ Morgen gepflügt werden, bei Holzfuhren jedesmal 2 Meter Brennholz, bei Verfahrung der Früchte 6 Mltr. Frucht geladen und zwei Meilen weit für einen Tag verfahren weiden sollen. Jedoch schwebt über die beiden letzten Leistungen ein Prozeß. Die Bauern erhalten bei der Ableistung Pröven. Sie sind allen oneribus sowohl ordinairen als extraordinairen unterworfen (Landfolge, Einquartierung, Magazinkorn, monatliche Kontribution oder Schatz und Bauereinigungen. Dagegen participieren sie an allen Gemeinheits-Kommodis und wird ans Amt prästiert 1 Tag Spanndienst zu Burgfeste, 6 Mltr. Roggen und 6 Mltr. Hafer, von den Hofgarten à 1/3 Morgen, 3 Hbt. Roggen und 3 Hbt Hafer.

Jeder der 4 Pächter hat etwa 30 Morgen inne.

Ein Viertelhof mit gleichen Gerechtsamen, dem nach dem hiesigen Amtsregister 30 Morgen zugeschrieben werden. Der Colon aber weiß nicht mehr anzugeben, als 27 Morgen Ackerland und 3 Morgen Wieswachs. Diese Länderei hat schon 1696 Lorenz Hüddersen bei seiner Stelle in Kultur gehabt, ihm folgte sein Schwiegersohn Dieterich Greven. Beide haben mit dieser Länderei disponieret als wie mit ihrem Eigentum, davon Land versetzt, verkauft und Schulden darauf kontrahiert, so daß er kaum 5 Morgen davon selbst kultiviert. Die Beamten zu Herzberg konnten bei der 1711 vorgenommenen Untersuchung nicht mehr als 27 Morgen Ackerland und 3 Morgen Wiesen, welche aber nach Rutenzahl nur halten 25 Morgen 93 Ruten und 3 Morgen 51 1/3 Ruten Wiesen, ausfindig machen und vindicieren.

Anno 1711 wurde daher von kgl. hoher Kammer nach kommissarischer Untersuchung der Viertelhof dem Dieterich Greven abgenommen und Zacharias Hansen eingethan.

Hierbei wurde ab seiten des hiesigen Amts die „Wohnstädte‟ derselben als zu diesem Viertelhof gehörig in Anspruch genommen, die Erben des Greven aber wollten sich ein Erbrecht an dieser Länder« als solcher, welche von weiland Lorenz Hüddersen herrühre, zueignen, weil a) ihre Stelle eine Großköterei sei, dabei also auch Land sein müsse, d) von diesem Viertelhof aber der Spanndienst als von einer Großköterei und zwar in der Maße prästiert wurde, daß bei Leistung des Spanndienstes der Handdienst und so vice versa cessiert und bei Bestellung der 3 Morgen Zahlland am Behrschen Hof 4 Tage Handdienste dafür abgingen.

Dagegen heißt es in einem Tauschkontrakt zwischen Herzog Wolfgang und der Gemeinde Förste ausdrücklich, daß der Gemeinde ein Stück in dem Meierhof, den jetzt Heinrich Teinemann von Sr. Fürstl. Gnaden meiersweise hat gegen eine Wiese von ihrer Gemeine überlassen werden