Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/439

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Hofes von selbst weg l. Der etwa vorhandene Zwangsgesindedienft hört damit ebenfalls auf, ohne daß eine Entschädigung dafür gewährt wird'. Der Hofbesitzer ist zur Ablösung des Freikaufes aller noch nicht abgefundenen Abkömmlinge vom Hofe verpflichtet ^. Das Gesetz betrachtet also den Freikauf derfelben als eine Reallast der Stelle 2. Abgefundene ungefessene Eigenbehörige, die also ihren Freikauf selbst hätten ablösen müssen, kennt das Gesetz nicht. Es gab also nur noch unabgefundene ungefessene Eigenbehörige, die kraft ihrer Eigenbehörigkeit Ansprüche an die eigenbehörige Stelle hatten.

Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlaß der Ablösungsordnung von 1833 hört die Gigenbehörigkeit mit allen ihren rechtlichen Folgen auf. Die Herren eigenbehöriger Stellen, deren unständige Gefälle noch nicht abgelöst sind, haben jedoch das Recht, die Verwandlung dieser Gefälle in eine Geldrente auf Kosten der Verpflichteten durch Antrag bei der Ablösungskommifsion zu bewirken‟.

Ein Zehnt von Bodenerzeugnissen kann durch Kapitalzahlung, Verwandlung in eine Geldrente und durch Landabtretimg abgelöst werden, Antrag auf Ablösung steht nur den Verpflichteten zu^. Zehnten, die auf einer ganzen Flur haften, können nur von der Gesamtheit der Pflichtigen gekündigt werden °, Provoziert diese Gesamtheit auf Ablösung in Rente, so kann der Berechtigte Land-abtretung statt der Rente verlangen ^. Jedoch darf die Landabsindung den sechsten Teil der Zehntstur nicht überschreiten. Die Gesamtheit wie auch einzelne Pflichtige können die Landabtretung durch Kapital-zahlung abwenden °.

Der Naturalertrag des Zehnten wird auf Grund der mährend 24 Jahre vor der Abstellung geführten Zehntregister oder, wenn diefe fehlen, durch sachverständige Schätzer ausgemittelt‟. Der Geldwert des jährlichen Naturalertrages wird unter Annahme des 24jährigen Durchschnittspreises ermittelt'.

Auch bei Naturaldiensten können nur die Verpflichteten Ablösung durch Verwandlung in Geldrente oder Kapitalzahlung verlangend


i Vgl. 6. I, § 18; tt. II, § 133.

^ Vgl. Stüve, Lasten, S. 151-1SS.

' Vgl. 6. II, ß 134.

< Vgl. 6. II, s 63.

5 Vgl. 6, I, ß 25.

« Vgl. 6. II, §§ 70-81.

' Vgl. 0. I. § 15; 6. II, ß 82.

« Vgl. 0. II, z 95.