Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/435

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Standesgenossen bewog, ihren prinzipiellen Widerstand aufzugeben, solange diese Nachgiebigkeit etwas wert war, d. h. mit einer Gegenleistung honoriert wurde- Der Tod Georgs IV, die Iulirevolution und dadurch verursachte Aufregung und schließlich die Entlassung des Grafen Münster beschleunigten das Zustandekommen und bedingten den radikaleren Charakter des Gesetzes.

Der innere Grund für das so rasche Zustandekommen der Ablösungsgesetzgebung war der, daß die schon lange dem Untergang verfallene grundherrliche Verfassung weseittlich aus politischen Gründen künstlich aufrecht erhalten wurde. Sie wurde daher auch aus politischen Gründen von ihren Anhängern aufgegeben, und politische Ereignisse haben die auf ihre Beseitigung abzielenden Gesetze so rasch entstehen lassen.


§ 4. Die hannoverschen Ablösungsgesetze.

Gehen wir jetzt zu einer Betrachtung des Inhalts der Ablösungsgesetzgebung selbst über, so kommen zwei Gesetze in Betracht, die Verordnung über die bei Ablösung der grund- und gutsherrlichen Lasten und Regulierung der bäuerlichen Verhältnisse zu befolgenden Grundsätze vom 10. November 1831 und die Ablösungsordnung vom 23. Iuli1833 ^.

Danach sind ablösbar alle grundherrlichen Verhältnisse, wie Meier-Eigenbehörigkeits-, Meierdings- und HägerdingZverbände, Erbzins- und Erbpachtverhältnisse, alle Zinsen, Zehnten und sonstige Reallaften und endlich die Abgaben, die von lehnbaren Grundstücken an den Lehnsherrn geleistet werdend Jedoch bleibt in letzterem Fall das Lehnsverhältnis selbst bestehend

Die Ablösbarkeit der grundherrlichen Verhältnisse ist von der Bedingung abhängig, daß dem Besitzer an dem im grundherrlichen Verband stehenden Grundstück ein erbliches Recht zusteht ^. Damit sind die göttingischen nnd grubenhagenschen Zeitpachtmeier von der Ablösung ausgeschlossen.3

Das Recht, auf Ablösung anzutragen, steht regelmäßig nur dem pflichtigen Besitzer zu.3 Der Berechtigte hat ausnahmsweise das


! Vgl. Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover 1881, S. 209 ff., Nr. 55, u. 1833, S. 147, Nr. 20. Das Gesetz von 1831 ist in den folgenden Anmerkungen als V. I, das Gesetz von 1833 als 6. II bezeichnet.

2 Vgl. 0. I, z 1 u. 6, II, S 2.

3 Vgl. 6. I, § 1.