Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/419

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Für die durch Wegfall der Dienste der Kammer erwachsende? Verluste, wie Rückgang der Pachtpreise, müssen die Unterthanen durch Zahlung eines erhöhten Dienstgeldes Ersatz leisten. Sind die Pflichtigen damit einverstanden, so können die Kommissare mit ihnen abschließen; im gegenteiligen Fall sollen diese an die Kammer berichten. Es ist nicht außer acht zu lassen, ob die Unterthanen nach der Abstellung ihr Dienstgeld regelmäßig werdeil bezahlen können.

Der Unterthan wird immer Vorteil von der Abstellung haben, wenn er Pferde abschaffen kann. Hierdurch wird mehr erspart, als das höchste Dienstgeld beträgt. Aber auch wenn er dies nicht kann, wird ihm die Abstellung Nutzen bringen, wenn er in der Nähe einer größeren Stadt oder eines Flusses wohnt und Gelegenheit haben wird, seine Produkte zu versilbern oder Nebeilerwerb zu treiben.

In abgelegenen Gegenden wird es schwer halte», das Geld von den Leuten zu bekommen. Hier dürfen die Kommissare nicht bloß auf die Zustimmung der Unterthanen hin, sondern erst nach eigener Untersuchung die Zugeidsetzung bei der Kammer beantragen und müssen über die Möglichkeit und den dauernden Erfolg der Abstellung an die Kammer berichten. Endlich follen die Pachten so herabgesetzt werden, daß der Stand der Kammerbeamten dabei bestehen kann.

In der hier vorgezeichnetcn Weise hat sich die ganze Abstellung der Dienste vollzogen, und es sind bei dem Zustandekommen der Ab-stellungsrezesse nur wenige Abweichungen davon vorgekommen. So ergab sich z. B., daß für die Amtsbedürfnisse nur die Hälfte der von Bremer vorgeschlagenen Zahl von Diensttagen, also 6-7 Tage im Jahre, zurückbehalten werden mußte. Auch die vorhergesehenen Schwierigkeiten traten, allerdings in etwas anderer Form, bei der Dienstllbstellung in den abgelegenen und unfruchtbaren Ämtern Lüneburgs auf. Sie werden unten näher geschildert werden.

Das ganze Kammerkolleg stimmte den Vorschlägen Bremers in allen Stücken zu. Am 1. Mai 1775 kam die Abstellung in drei kalenbergischen und zwei lüneburgischen Ämtern wirklich zu stände. Die Rezesse wurden vorerst auf 30 Jahre, alfo bis zum Jahre 1805, abgeschlossen. Nach dieser Zeit sollte es den Unterthanen und der Kammer freistehen, die Naturalleistung wieder zu verlangen. Die Kammer erzielte bei diesen ersten Abstellungen eine Mehreinnahme von 2346 Thlr. Man ernannte nun fünf ständige Kommissare, die die Aufhebung der Dienste in den einzelnen Ämtern durchführen sollten. Trotzdem, daß von seilen der Kammer nicht der geringste Zwang geübt wurde, und die Zugeldsetzungen nur auf dem Wege