Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/406

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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der Steuerlast für den Meier, die der dreißigjährige Krieg fast bis zur Unerträglichkeit anschwellen macht. Die Grundherren bleibe» für sich und ihre Sitze steuerfrei. Infolge des Steuerdruckes und der Kriegsverheerungen verlassen die Meier die Güter oder veräußern sie trotz des bestehenden Verbotes stückweise, um zu Geld zu kommen. Die Grundherren nehmen die wüsten Güter an sich, verpachten sie zum größten Teil an kleine Leute, die sie wegen der bestehenden Steuerverfassung frei von der StaatZlast benutzen. Nur ein kleiner Teil dieser Höfe wird von den Orundhrrren in Eigenbetrieb genommen und damit dann ebenfalls der Staatslast entzogen. Dieselben kleinen Leute sind es auch, die meist durch antichretische Pfandverträge Bestandteile noch besetzter Meierhöfe an sich bringen.

Infolge dieser Entmickelung droht die niedersächsische Hofes' Verfassung sich aufzulösen und damit die Grundlage der Steuer-Verfassung zu verschwinden.

Daher ergreift die Regierung sogleich die strengsten Maßregeln gegen diese Bestrebungen, Jedoch erst mit dem Friedensschluß erzielt sie Erfolge. Zunächst werden die Grundherren gezwungen, die Höfe zu besetzen, die Bauern dagegen dazu genötigt, sie anzunehmen. Die Bestrebungen der Regierungen, den vollen Bestand der Bauernhöfe wieder herzustellen, führt am Ende des Jahrhunderts zu der fo-genannten Redintegrierungsgesetzgebung, welche die Grundsätze des Meierrechts zu einem Nestandteil des öffentlichen Rechts macht, so-daß von da an der eigentlich Verfügungsberechtigte der Staat, der Grundherr, nominell zwar Eigentümer, tatsächlich aber mir Rentenoder Neallastberechtigter, der Meier endlich, unter der Bedingung guter Wirtschaft, erblicher Nutznießer geworden ist.

Diese an und für sich höchst merkwürdige Entwickelung gewinnt ein besonderes Interesse, wenn wir sie mit der Geschichte der gutsherrlich - bäuerlichen Verhältnisse in Preußen vergleichen. Dort hat sich seit dem Ende des 15. Jahrhunderts der Grundherr zum Gutsherr entwickelt, der Bauer ist Erbunterthan und Lassit geworden. Hier ist der Grundherr Grundherr geblieben, sein bäuerlicher Zeitpächter aber hat sich in einen Erbpachter verwandelt und die einst mit Hingabe der Lathufe erkaufte Freiheit bewahrt.

In Niedersachsen ist es hauptsächlich die Thätigkeit des Staates gewesen, die den Meier aus einem Zeitpächter zum Erbpächter gemacht hat.

Es wäre jedoch falsch anzunehmen, daß die niedersächsischen Landesherren durch die Ausbildung der Erblichkeit des Meierrechts