Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/392

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[391]
Nächste Seite>>>
[393]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


an und benutzt die Gelegenheit, ihnen die willkürliche Steigerung des Zinses und die grundlose Entsetzung ihrer Meier zu verbieten.

Aber die Erblichkeit des Meiergutes wird nur als Gebrauch, nicht als strenges Recht bezeichnet, und die neuen Anordnungen des Herzogs gelten nur für die Meier braunschweigischer Grundherren. Den eigenen Ständen gegenüber wagte der Fürst noch nicht, so einschneidende Bestimmungen zu erlassen.

Noch ein Landtagsabschied aus dem Jahre 1570 zeigt, daß der Meier nicht selten den Herrn wechselte. Die Meier beanspruchten nach altem Landrecht das von ihnen neugerodete Land als Erbe und behielten es, wenn sie die zu Meierrecht innegehabten Höfe und Koten verließen, nichtsdestoweniger im Besitz. Der Landesherr verbot diesen Mißbrauch und befahl, daß dieses Land, obwohl es als Rottland eigentlich ihm gehöre, doch bei den Höfen und Koten, zu denen (d, h. von denen aus) es gerodet worden sei, verbleiben solle, damit diese ihre Schuldigkeit ihm und dem Grundherrn desto besser abstatten könnten. Alle, die seit 10 Jahren von den Höfen und Koten abgezogen seien, sollten das Nottland an die betreffenden Güter wieder abtretend

Noch weniger als in Lüneburg beschäftigte sich im 16. Jahrhundert die Landesgesetzgebung der Herzogtümer Bremen und Verden mit der Fortbildung des Meierrechts Die wenigen erhaltenen Gesetze ordnen nur die gegenseitige Kundigungsbefugnis und die Auseinandersetzung beim Abzug des Meiers. Noch ein Urteil vom Jahr 1593 sagte ausdrücklich: Wenn sich der Meier über den Grundherrn zu beschweren hat, so steht ihm wie auch dem Grundherrn frei, einander eine rechtmäßige Löse (Kündigung) zu thun^.

Trotzdem, daß so im Norden die Landesgesetze des 16. Jahrhunderts wenig zur Befestigung des Meierrechts beitrugen, so würde man irren, wenn man die Befestigung da, wo sie stattfand, nur auf den Gebrauch der Beteiligten zurückführen wollte.

Neben der Gesetzgebung ging in allen welfischen Territorien eine rege Verwaltungsthätigkeit her. Die fürstlichen Amtleute wachten auch hier über die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Bauern, an der der Landesherr zwar nicht so sehr wie im Süden, aber immerhin noch bedeutend genug interessiert war. Schon der Landtagsabschied


i Vgl. Iacobi, Landtagsabschiede S, 260 u, 275. — Über das alte Recht der Meier auf das Rüttland vgl, Grimm, Weistümer III, S. 285 (Witzenmühlen-recht Art. 22. Hier schon der Widerspruch der „Herren‟ bemerkbar).

^ Vgl. Gcsenius II, S. 169 u. 170.