Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/388

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Verbot aller eigenmächtigen Verfügungen des Meiers über das Meiergut, außerdem die ausdrückliche Anerkennung ihres Rechts, das Meiergut nach Ablauf der Meierzeit wieder an sich zu nehmen, ja sogar es gegen einen höheren Zins wieder auszuthun ^.

In dem ersten Punkt willfahrtete, die Regierung den Ständen sogleich. Im Jahr 1593 erging ein Edikt für beide Provinzen, das den Meiern jede Verfügung über das Meiergut „hinter dem Guts-(Grund)herrn her‟ streng verbot, den Gläubiger» der Meier, die sich also auf fremde Güter einließen, den Verlust ihrer Forderungen und den Meiern selbst Absetzung und Strafe androhtet

Über den zweiten Punkt verhandelte man mehrere Jahre lang. Weder der Fürst noch die Landschaften wollten nachgeben. Endlich gelang es dem energischen und scharfsinnigen Kanzler Iagemann den fürstlichen Ansprüchen einen fast vollständigen Sieg zu erringend

In dem Landtagsabschied zu Salzdalum (1597) wurde für Vraunschweig-Wolfenbüttel4, in dem zu Gandersheim (1601)^ für Kalenberg (ohne Göttingen) bestimmt, daß der Meier, der sich wohl gehalten habe, nach Ausgang der Meierzeit nicht abgemeiert werden könne. Nur bei Zinssäumnis, Gutsverwüstung und unberechtigten Verfügungen darf der Meier bei laufender Meierzeit abgefetzt werden; dann muß ihm zuvor auf Thomä die Lose geschehen (gekündigt werden), und der Grundherr ist verpflichtet, ihm Gebäude, Gatt und Gare nach unparteiischer Taxe zu bezahlen. Nach Ablauf der Meierzeit kann jeder Grundherr das Gut dann an sich nehmen, wenn er es zu selbsteigener Notdurft gebrauchen, d. h. selbst bewirtschaften will. Er muß aber dann sämtliche, dem Landesfürsten oder anderen Gerichtsherren, wie auch der Landschaft oder sonstigen Interessenten zustehende und dem Gut obliegende Unpflichten unweigerlich übernehmen.

Diese Gesetze begründeten im größten Teil des südlichen Niedersachsens die Erblichkeit des Meierrechts ^.


1 Siehe S. 387 Anm, 1.

2 Vgl. Gefenius I, S. 4ZZ, — Oä. Lonzt. dalend. «Iap. V, Nr. 45 (a, 1593, nicht 159S).

' Vgl. Gesemus I, S. 4S4-465. — Neneke, S. 100 ff.

4 Vgl. den I.. ^. zu Gandersheim i. «. «. «. cap. VIII, Nr. 1, H 24, S. 24; den 1^. ^. zu Salzdalum bei Ribbentrop, Sammlung braunschweigischer Landtags-abschiede, Helmstedt 1793-97, I, S. 80 ff.

6 Außer Betracht geblieben ist die Entwickelung des Meierrechts im kleinere» Stift Hildesheim und im Fürstentum Grubenhagen. In jenem, dem kleinen Gebiet, das der Bischof uon Hildesheim nach Ausgang der hildesheimischen Stiftsfehde (1S23) behielt, blieb die Erblichkeit bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts streitig; jedoch ging die richtige und schließlich zum Sieg gelangte Meinung dahin, daß schon die Polizeiordnung von 1665 und eine Verordnung von 1668 die Erhöhung der Gefälle verboten und die Erblichkeit eingeführt habe. Vgl. Gesenius, Meierrecht II, S. 156 ff.; Lüntzel, Lasten S. 129 ff,; Strube, ^.ceß88i«n88 aä eaininLutat. äe iure villie., Nr. 29; Grefe, Hannovers Recht II, S. 171. — In Grubenhagen trat das Meierrecht gegenüber dem Erbzins-, Lehn-und Eigentumsrecht sehr zurück. Von den vorhandenen, zu Meierrecht besessenen Gütern hatten einige die Natur des göttingischen, d, h. Haus und Inventar gehörten nicht dem Meier, sondern dem Grundherren. Diese blieben bis ins 19. Jahrhundert Zeitpachtgüter. Für die übrigen führte wahrscheinlich die lüneburgische Polizeiordnung von 1618 die Erblichkeit ein. Vgl. Gesenius II, S. 152 u. 158. — Stüve, Lasten S. 120. — Die Meierhüfe-Beschreibung des Amts Osterode in Akten Hannover I>W, 74, Amt Oster«de, UoillÄnialia. L. Meier-und Hüfesachen. I. 6«n«ralia 1767, Fach Nr. 20, Conv. 15.