Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/380

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Frondienste leisten mußten ^. In ähnlicher Weise vergrößerten die Pfandinhaber landesherrlicher Ämter den Eigenbetrieb derselben'.

Auch die Ritter zogen Meierhöfe ein und bewohnten und bewirtschafteten diese selbst. Der Meierhof, den der Ritter selbst bewohnte, wurde dienst- und steuerfrei^.

Alle diefe Wirkungen veränderter Zeitverhältnisse zeigten sich zuerst und am schärfsten im Süden. Wir betrachten diesen zunächst allein.

Im Jahre 1526 erhielt die kalenbergische Ritterschaft folgendes Privileg: ^Vsiclis liittsrmatiß Nann op »in Nrvs uncl ßnt toZL, »oliaii nnä« iNÄF sin Nrve nnä I^anä op äem Hove äarop «r -wunst vor liiääei-FNßt ^sdruksii^.

Dies Privileg gab nun dem kalenbergischen Edelmann nicht etwa wie ähnlich lautende preußische ^ die Befugnis, Bauern zu legen. Das Recht, den Meier abzumeiern und den Meierhof in eigene Wirtschaft zu nehmen, stand dem niedersächsischen Grundherrn unzweifelhaft schon vorher zu. Nach der damaligen Beschaffenheit des Meierrechts und dessen ganzer Geschichte kann über diese Befugnis


1 Vgl. Gesenius I, S. 420 (Beschwerden der Stadt Braunschweig über Herzog Heinrich den Jüngeren », 1541), Beilage Nr. 23 (Amtsordnung Hein richs d, I. a. 1541), — Strube, vs iure villieorum, S. 214-218. — Lüntzel, Lasten S. 160 ff. — Stüue, Lasten S. 180.

2 Das Rittergut des adeligen Gerichts Garte zu Rethmarshausen entsteht erst im 16. Iahrh.; vgl. Akten, Kalenb. Nriefs-Archiv Des. 2, Gericht Garte, Nr. 2, », 1592-1621, Das adelige Gut Doerpel in Diepholz entsteht im 16. Iahrh. aus einem von Diepholz nach Doerpel verlegten Vurgmannssitz; vgl. Akten Hannover I>W. 88, Amt Diepholz ^,. XIV b, tase. <ü, Nr. 11. Die Gerichts- und Grundherren des adeligen Gerichts Noldekerland, die Herren v, Bardensleben, haben daselbst kein Rittergut. Ihr Gut Wolfsburg liegt außerhalb des Gerichts. Vgl. Akten Hannover Dez. 74, Amt Fallersleben, Ne^iminM». Gericht Wolfs burg, III. Kommunalsachen. L. Kommunalsachen des Boldecker Landes, Nr. 1, Vol. 1, a. 1595-1660. — Über die Entstehung der Rittergüter in Bremen vgl. Noerder Register (Bremer Geschichtsquellen, 2. Beitrag) S. 31 u. 37. — Desgl. in Hoya und Werden, vgl. Hoyer Urkundenbuch Abt. 1, Nr, 866 (a, 1565), Nr. 86? u. ff., Nr. 1630 («,. 1580).

' Vgl. Kleinschmidt, Sammlung von Landlagsabschieden II, S. 15.

^ Vgl. den kurbrandenburgischen Landtagsabschied äß 1540 (Mylius, Oorpu« Louzt. Nai-ebiearum, Bd. VI, 1. Teil, Nr. 23, S- 69): Als auch die von Adel in unfern CHurfürstentum sich uff einen alten Brauch gezogen, daß Ihnen zu Ihrer Gelegenheit frey stünde etliche Pauren auszukauffen, solchs soll Ihnen für« an auch frey stehen, do sie der ausgekaufften Paur Güther selbst motten bewohnen, doch daß sie den Pauern, so sie auskauffen wollen Ihre Güther nach wirdiruna, was sie gelten möchten, entrichten und bezahlen.