Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/375

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Das Objekt der Steuer war verschiede». Anfangs wurde sie nach Bestandteilen des bäuerlichen Vermögens oder Einkommens als Viehoder Haferbede umgelegt ^, Später erhob man sie als wahre Grundsteuer vom Gruud und Boden ^.

Da man den Gemeinden meist feststehende Summen auferlegte und ihnen die Verteilung auf die einzelnen Pflichtigen überließ, so war der eigentliche Steuerträger stets der Bauer als Inhaber cines gemeindeberechtigten Bauerngutes.

Der Frondienst, der regelmäßig nur in den landesherrlichen Gerichten als sogen, Herrendienst an den Landesherr» von allen Eingesessenen geleistet wurde, war noch nicht bedeutend, selten überstieg er 14 Tage im Iahr^. Wie in späterer Zeit waren die Meier zu Spann- und die Köter zu Handdienst verbunden. Er wurde für die Landwirtschaft auf den Domanialgütern für Fuhren, Bauten und sonstige Bedürfnisse verwendet und war nicht selten zu Geld gesetzt. Häufig hatte man von Anfang an nur Dienstgeld, niemals aber Naturalleistung des Dienstes von den Pflichtigen erfordert ^.

Der Dienst bildete eine öffentliche Reallast des Bauerngutes und wurde im Gegensah zur Steuer durch die landesherrlichen Beamten direkt vom einzelnen Bauer eingefordert^.

In den nördlichen Territorien Niedersachsens war die Steuerverfassung von der beschriebenen etwas verschieden. Weder in


1 Vgl. den unter der vorhergehenden Note »ngef. Bericht. — Gesenius II, Beilage 2 (Vergleich der Herzöge Bernd und Heinrich mit der Stadt Braun« schweig a. 1416).

2 Vgl. Stüve, Lasten, S, 176 ff. — Lüntzel, Lasten, § 12 S. 146 ff.. Bei lage Nr. VII (H. 1450) u. Nr. IX (a. 1Z08). — Gesenius II, Beilage Nr. 2 (a. 1416). Die Domanialfrondienstpfiicht der in landesherrlichen Gerichten sitzenden Meier erlitt im Süden nur bei den Meiern der Ritterschaft des Landes zwischen Deister und Leine (Kalenberg) eine Ausnahme. Diese Ritterschaft genoß ein zur Zeit der Vereinigung von Kalenberg und Lüneburg (a. 1392) hauptsächlich für die lüne burgische Ritterschaft gegebenes Privileg mit, wonach die Ritter die Vogtei (damit auch den Dienst!!) über alle ihre Laien und Meier auszuüben berechtigt waren. Kraft dieses Privilegs schützten sie bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts ihre Meier vor dem landesherrlichen Domanialfrondienst. Von dieser Zeit an wurden auch ihre Meier der Dienstpflicht unterworfen. Vgl. Jacob!, Lüneb, Landtags- abschiede, Nd, I (Sicherheitsatte der Herzöge Berendt und Hinlich a. 1392). — Stüue, Lasten, S. 180. — In Lüneburg erhielt sich wohl hauptsächlich lraft dieses Privilegs die Ritterschaft im Besitz des Frondienstes ihrer Meier.

^ Vgl. Stüue, Lasten, S. 180 u, 196.

^ Vgl. Gesenius a. a. O. u. Beilage 23 (Heinrichs des Jüngeren Ambts-«rdnung ». 1541). — Lüntzel, Lasten, Beilage Nr, IX (l>. 1503) S. 271.