Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/371

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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So hat zwar das Meierrecht einen bedeutsamen Einfluß auf die Entwickelung der bäuerlichen Besitzrechte Westfalens ausgeübt, aber diese Besitzrechte waren nicht selbst Meierrecht, und durch staatliche, besonders durch gesetzgeberische Einflüsse sind sie nur wenig oder gar nicht berührt worden.

Daher bleibt in diesen« Kapitel, in dem wir das Meierrecht unter staatlicher Einwirkung betrachten wollen, Westfalen unberücksichtigt. Es bilden also wieder, wie im ersten Abschnitt, die braunschmeig-lüneburgischen Kurlande (Bremen-Verden, Lüneburg, Hoya-Diepholz, Kalenberg, Göttingen, Grubenhagen), Braunschweig-Wolfenbüttel und Hildesheim den Schauplatz unserer Betrachtungen.

Werfen wir zunächst einen Blick auf den Zustand am Ende des 15. Jahrhunderts, kurz vor den ersten Anfängen staatlicher Einwirkung auf die Grundherrschaft.

Um diese Zeit war das Meierrecht fast überall in unserem Untersuchungsgebiet zur Herrschaft gelangt. Nur in Hoya-Diepholz gab es neben einer Minorität von Freimeiern ^ zumeist Eigenbehörige (isolierte Laten), deren Besitzrecht zwar stark vom Meierrecht beeinflußt, doch seine Natur als erbliches dingliches Nutzungsrecht bewahrt hatte.2

Dagegen war in den übrigen Territorien des nördlichen Teiles unseres Untersuchungsgebietes die Hörigkeit bis auf geringe Überbleibsel verschwunden.3 Die große Masse der Bauern war persönlich frei.

Das Besitzrecht der ehemaligen Laten, das unzweifelhaft auch hier erblich und dinglich gewesen war,4 hatte sich dem Meierrecht


' Vgl. Hoyer Urkundenbuch Bd.I, Abt.I, Heft V (Hoyer Güterregister aus dem 14. Jahrhundert).

^ Vgl. Hoyer Urkundenbuch Abt.I, Nr.93 (a.1839) und besonders Nr.500 (a.1459 Landesvertrag der Grafen von Hoya) Privileg für die Eigenbehörigen der Grafen: Wer ok dat der herschop behorhaftige man effte lude uppe der were vor veelde also also dat he dat nicht konde ut richten unde se moste rumen so mach he teyn sunder vare in der herschop vrigen wichelde indem he sinen schat to vorn utghifft unde brukede he dan nicht der herschop guder . . . . .

' Vgl. Note 2 oben S.362 u. Note 1 S.364. — Schon für das 14. Jahrhundert behauptet Jürgens die Freiheit der Mehrzahl der Bauern. Vgl. Zeitschr. d. hist. Vereins f. Niedersachsen, 1889, S.124 (Landstände im Fürstentum Lüneburg im 14. Jahrhundert). — Ausnahmsweise bestand noch Hörigkeit, vgl. Bremer Geschichtsquellen <tt.>ed. v. Hodenberg, Beitr.2 (Voerder Register) S.51.

^ Unzweifelhaft von Latenbesitzrecht sprechen die Urkunden, Bremer Urkundenbuch III, Nr.84 (a.1353), Zevener Urkunbenbuch (Bremer Geschichtsquellen, Beitrag 3) Nr. 49 (a.1353), Zeitschr. d. hist. Vereins f. Niedersachsen, 1854, S.391 (a.1321) Urkunde über die Erbfolgeordnung in Latgüter des Klosters Walsrode.