Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/351

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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wie sie bei der Entstehung des Meierrechts sehr häufig gewesen sein muß.

Die Grundherren eines Dorfes bestimmten dann gemeinsam unter Zuziehung der Bauern die Grenzen der DorfZgemarkung, den Umfang der Gemeinheit, die Nutzungsrechte auf derselben, die Organisation der Gemeindeverwaltung und der sonstigen gemeinsamen Anstalten und hielten sich bei diesen Festsetzungen an das im Land herrschende Herkommen ^.

In die Angelegenheiten der einmal begründeten Gemeinde mischten sich die Grundherren höchstens dann, wenn die bei der Begründung gegebene Verfassung in Verwirrung geraten war^.

Außer in Westfalen, wo die Gemeindegerichtsbarkeit nicht selten ein Zubehör des Fronhofes bildete ^, blieb die Handhabung der Gemeindeverwaltung und Gerichtsbarkeit völlig den Gemeindegenossen überlassen.

Grundlage der Landgemeinde waren das Gemeindegebiet und die bäuerlichen Gemeindegenossen.

Das Gemeindegebiet umfaßte die Ansiedlungen der Genossen mit den dazugehörigen Ländereien. Außerdem kennt schon der Sachsenspiegel eine <gemeine Weide) Gemeinheit, in der nur die betreffende Bauerschaft berechtigt ist^. Sie stand im Gegensatz zur Waldmark. Als Eigentümer derselben kann man in dieser Zeit nur die Grundherren der zur betreffenden Nauerschaft gehörigen Bauerngüter ansehen. Sie bestand wohl meistens in Weideland, seltener in Wald.

Abgesehen von der Unterscheidung nach Stand und Besitzrecht zerfielen spätestens seit dem Beginn des 14. Jahrhunderts die Bauern überall in Sachsen, jenachdem sie ein- oder mehrhusige Bauerngüter oder nur bloße Hausplätze (Kotstellen) mit wenig Land inne hatten,


' Vgl, Stüne, Landgemeinden, S. 40 u, 41. — Grimm, Weistümer III, S. 94-101 (das Weistum der Grbgenossen ^Grundherren^ des Dorfes Kirch-b«rchen ». 1870). — Das Herzogsurteil bei Scheidt, Vom Adel Mantissa, Nr. 72b <>. 1322).

^ Vgl. oben S. 278, Anm. 4. — Stüve, Gogerichte S. 35.

2 Vgl. 8. I,ä. N. II, Art. 47 z 4 u. III, Art. 86. — Grimm, Weistümer IV, S. 650 (Vogtding Lauenstein). § 28. Di« tieäe unä enzei- erkennen »ie «nein ^jeäen üeeken ocler änrpte, darin unä lür äie gelegen. — Urtundenbuch des hift. Vereins für Niedersachfen, Heft III (1855) Nachtrag Nr, 155 (5. 2.) eainmunia villaruin in 8tßäin st 8wert8tecl8 „zeineinclß‟ cliet». — Grimm, Weis- tümer III, S. 96 (Kirchborchen): . . äs dienen unäsr un8 allen unueräelt äs gemein« bn88eüs cle unzer allen seiwläen ve»en, unüe unzer nieder tc> erem bsdat?