Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/349

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Vereinigung von Grundeigentümern zur Benutzung der ungeteilten Mark, die zum weitaus größten Teil in Wald, zum kleineren Teil in Weideland bestand. Aus dieser Definition ergiebt sich, daß weder Laten noch Meier vollberechtigte Mitglieder dieser Genossenschaften sein konnten, da sie kein Landeigentum besaßen.

Eigentümer der Ländereien waren nur die Grundherren, und daher waren auch nur sie vollberechtigte Mitglieder der Waldmark-genossenschaft. Als solche hießen sie Erbexen.

Da nun aber der Grundbesitz dieser Erberen zum größten Teil nicht von diesen selbst bewirtschaftet wurde, sondern in kleinere, von freien oder unfreien Hintersassen gebaute Bauerngüter verteilt war, konnte auch die Nutzung der gemeinen Mark in der Hauptsache nur durch diese kleinen Landwirtschaftsbetriebe ausgeübt werdend Das herkömmliche Bedürfnis eines solchen Landwirtschaftsbetriebes bildete die Einheit und das Maß der Nutzungen an der Mark, und diese Nutzungseinheit war mit der sonstigen Grundlage des Landwirtschaft^ betriebes (Ackerland und Hausvlatz) eng verbunden. Sie bildete mit diesem einen einheitlichen Begriff, die Hufe. Für sich betrachtet hieß diese Nutzungseinheit Echtwort (in Westfalen auch Ware), und schon im Mittelalter wurde sie ausnahmsweise von den übrigen Hufenbestandteilen getrennt und als selbständiges Nutzungsrecht veräußert 2.


^ Ich sehe hier von den selteneren Nutzungsrechten der Salländereien ab. Vgl. Grimm, Neistümer VI, S. 725 (Arnsberger Wald a. 1350). Hier sind 8«I-noveu und koven berechtigt. — IV, S. 699 (Holting Ottersen). § 17. >Vi>,32 äie rrn und erbexsn in cler Ot^er «,v?e tvr Zereeb,tiZI:eit naben? ^Vau äer mast i»t, 80 treiben äie me^er äie bellte uuä äie gutberru äie bellte. — III, S. 58 (Neuger Mark bei Volmestein). In der Mark sind berechtigt »all-srvsn, gemeine ervsn und Kolter.

^ Kindlinger, Münft. Beitr. II, Nr. 42 <>. 1224): . . eiueruut in HonWüßim 8ito8 euni c>uinc^ue arei8 »,ttinentibu8 et M etiam Nolitwart äiciitur, «,ä ignem et Z.ä aßäiüeationem in vocatur ^.8tboreli . . — Haltaus, 6Ic>883,rium 6ermaniLnm Neäii ^evi, Leipzig 1758 unter Gchtwort. — Stüve, Landgemeinden, S. 31.