Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/347

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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unterstellt^. Es fanden sich daher auch in Patrimonial-gerichten sehr häusig Meier, über die der Gerichtsherr die Grund-Herrschaft nicht besaßt

Im Norden Niedersachsens, besonders in Bremen und Lüneburg, behaupteten viele Grundherren die Freiheit ihrer Meier von gerichtsherrlichen Abgaben, ja sie setzten durch Erwerb der Vogtei über ihre einzelnen Höfe oder durch allgemeine Privilegien, die sie den Landesherren abzwangen, eine beschränkte eigene Gerichtsbarkeit über die Meier und Exemtion derselben uom öffentlichen Gericht durchs

Aus dieser Entwicklung erklärt sich die noch im 18. Jahrhundert in diesen Gegenden bestehende Gemengelage der Gerichtsherrschaft je nach der Verteilung grundherrlicher Berechtigungen‟. Jedoch konnten diese an einzelnen zerstreuten Höfen bestehenden Gerichtsherrschaften keine irgendwie ausgedehnten Befugnisse erlangen. Sie blieben auf einige gerichtsherrliche Bezüge (Dienst) aus den Höfen und auf die Niedergerichtsbarkeit im Bezirk der Höfe beschränkt^. Alle übrigen richterlichen und administrativen Befugnisse übten die landesherrlichen Beamten kraft der Gogerichtsbarkeit über die gerichtsfreien Meier nicht minder als über die auch hier zahlreichen, dem öffentlichen Gericht unmittelbar unterworfenen Bauern.

So hat die Vogtei über den Meier in ganz Sachsen nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung gehabt. In der großen Mehrzahl der Fälle blieb er dem ordentlichen öffentlichen Gericht, dem Gogericht, unterworfen.

Wie im 18. Jahrhundert, so waren auch zur Zeit des Sachsenspiegels die Meier Mitglieder der Landgemeinde, ja sie bildeten neben den gesessenen Laten den wichtigsten Teil der Gemeindegenossen.


^ Vgl. über Niedersachsen den ersten Abschnitt dieses Buches Kap. IV, S, 147 ff.; über Westfalen Stüve, Gogerichte, S. 35, 37, 42-44, 125-150. — Derselbe, Landgemeinden, S. 90.

^ Vgl. Stüve, Gogerichte, S. 13, 14, 23-25. — Derselbe, Landgemeinden, S. 89 ff. — Derselbe, Lasten des Grundeigentums, S. 190. — Lüneburger Urkundenbuch eä. Hodenberg (Archiv des Klosters St. Michael, Celle 1861), Nr. 36? l> 1333), 392, 398, 680 u. ff. — v. Pufendorf, De iurizäiotione 6«r-luiluieÄ, lider 1786, S, 357-860. — Iacobi, Lüneburgische Landtagsabschiede, Hannover 1794-95, Bd, I, S. 53 ff. (Satebrief äß 1392). — v. Hammerstein, Bardengau, S. 440. — Bilderbeck, vsäuetio, daß dem Kloster St. Michaelis in Lüneburg die iui-i8äietia omuinioäll über dessen Leute und Höfe zustehe, Lüneburg 1722.

^ Vgl. oben Kap. IV, S. 155.

^ Vgl. Gogerichte, S. 11-16 u. oben Kap. IV. S. 170.