Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/336

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[335]
Nächste Seite>>>
[337]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Herrn mit dem Beliehenen, die beide eine Nutzung am Gut besaßen, hatte immer der Neliehene gegenüber dem Herrn, also der Lehnsmann gegenüber dein Lehnsherrn, der Zinsmann gegenüber dem Eigentümer, die Gewere ^.

Solange der Meier ein Beamter war, fehlte ihm selbstverständlich die Gewere. Es war ja gerade das Wesen des alten Meierverhältnisses, daß der Herr die ausschließliche Nutzung dHr Villikation hatte, der Meier dagegen die Villikation nur gegen ein Honorar verwaltetes

Mit der Verwandlung des Meierverhältnisses in eine Zeitpacht erhielt der Meier einen erheblichen Anteil an der Nutzung des Gutes und einen Rechtstitel für diefen Nutzungsanteil.

Im Prozeß mit dem Herrn mußte er, wenn er kraft Meierrechts zu besitzen behauptete, das Beweisrecht haben, und zwar bei bestimmter Pachtperiode auf deren Dauer, bei unbestimmter mit jährlicher Kündigung auf das laufende Jahr.

Trotzdem scheint dieses Neweisrecht des Meiers gegenüber dem Herrn anfangs streitig gewesen zu sein^. Eine friesische Rechtsquelle, die mir hier wohl heranziehen dürfen, spricht es dem Pächter sogar direkt ab^. Aber auf die Dauer konnte das Recht der Gewere des Meiers die Anerkennung nicht versagen.

Unter der Voraussetzung des Meierrechts auf jährliche Kündigung erhielt er das Beweisrecht für das laufende Iahr^. Eine Urkunde


' Vgl. Laband, Nermögensrechtliche Klagen des deutschen Rechts 1869, S, 164 ff, und S. 218. — Planck, Deutsches Gerichtsverfahren im Mittelalter 1879, Nd. I2, S. S09 ff. und besonders S. 583 ff. — Laband in der Viertel-iahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Nd. XV,, München 1873, S. 393 ff. (Besprechung der Gemere von Heusler,)

^ Vgl. Sächsisches Lehnrecht, Art. 62 8 1 (Homener, 88p. II, S. 250). — Westfäl. Urkundenbuch IV (Paderborn), Nr. 39 (a. 1210), — Plant, Gerichtsverfahren I?, S, 583 ff. Der klassische Fall einer physischen Detention ohne Nutzung war gerade der Amtmann, dem der Herr all sein Gut in die Gewere befohlen hatte. Wollte dieser ein besseres Recht z. N, Lehnrecht an dem ihm anvertrauten Gut geltend machen, so mußte er dies Recht unter Verzicht auf alle aus der Gemere entspringenden Prozeßvorteile mit Augenzeugen beweisen,

n Vgl. Lüntzel, Lasten, S. 264 ff. (Nr. 5 a. 1368).

4 Vgl. v. Richthofen, Altfriesifches Wörterbuch 1840, S, 912, iel äie lonä-8Hta gußtli, ä«,t bi äat lanä tos a beer onti'«n8«n IiadkL, äat äie der«. (Grund-Herr) n^«r 18 to >vitane op ä», ksllißtwin Iioe lan^IlL cln,« torwerä», 8«, (Wester-lauwersches Manuskript des altfriefischen Landrechts 395, 19-22.)

6 Vgl. Planck, Gerichtsverfahren I2, S. 588-586. — Schröder, Rechtsgeschichte 1894, S. 686, Note 37, — Vielleicht deutet schon die Stelle bei Richthofen (Altfriesisches Wörterbuch S. 912. ^V. 420. 14) auf diesen Fortschritt.