Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/330

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Zeit der deutschen Kolonisation erschlossenen slavischen Osten ^. Jenseits der Elbe winkte dem freien Landsassen das hohe Gut, das er in der Heimat eingebüßt hatte, das erbliche dingliche Recht auf einen Bauernhof. Dieses wurde ihm dort gewährt, ohne daß er die teuer erkaufte Freiheit aufzugeben brauchte'.

Alle diese Gründe mögen zusammengewirkt haben, um die überall bei Auflösung der Villikationen zu beobachtende Zusammenschlagung der Lathufen zu größeren Netrieben zu verursachen.

Gewöhnlich wurde das Ackerland von 4 Lathufen mit dazu ge-). hörigen Gemeinheitsberechtigungen mit einem oder zwei der alten Hausplätze (Hofstellen ai-sae) im Dorf vereinigt und dieser neue Komplex vermeiert. Es blieben daher bei dieser Neuordnung zahlreiche Hausplätze der alten Lathufen zunächst unbenutzt und wüste, eins Erscheinung, die in etwas späterer Zeit eine große Bedeutung gewinnen sollte.

§ 3. Die bäuerlichen Meier im 13. und 14. Jahrhundert.

So haben wir denn die Entstehung des Meierrechts und der bäuerlichen Meier, soweit der ganze Vorgang aus den gleichzeitigen Urkunden und dem Sachsenspiegel erkennbar ist, im einzelnen verfolgt und dargestellt. Fassen wir unsere Ansicht über den Verlauf noch einmal in kurzen Worten zusammen.

Das Meierrecht ist aus dem Dienstauftrag (Mandat) des ritterlichen Ministerialen dadurch entstanden, daß dieses Mandat sich in eine Zeitpacht verwandelte. Die Hof- und dienstrechtliche Zeitpacht an der Villikation wurde zu einer dienstrechtlichen Zeitpacht am Herrenhof und dann, nach Auflösung der Villikation und Freilassung der Laten dadurch zur landrcchtlichen Zeitpacht, daß die freigelassenen Laien, die freien Landsassen des Sachsenspiegels, die ehemaligen Lat-Hufen zu Meierrecht (an Meigers statt) erhielten.

Wir müssen jetzt einen Blick auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Zustand dieser Freimeier werfen, wie er sich nach der großen Umwälzung gestaltet hat nnd in der Hauptsache während des 13, und 14. Jahrhunderts ziemlich unverändert erhalten geblieben ist.

Es gilt jetzt, die Lebensverhältnisse der fortan wichtigsten Bevölkerungsklasse Nordwestdeutschlands in ihren hauptsächlichen Beziehungen


l Glosse zu S. Ld. R. II, Art. 59 § 1 (Homeyer, Ssp.I, S.288). Dat man an gude nicht geboren wirt, dar schedet an sassen recht unde marcsch. We in sassen tu tingsgude geboren is, dat is en late di mach des gudes ane sinis herren orlof nicht vortien. Mit uns hebben aver de bure erve an pachtgude und mogen't laten wen sie willen etc.