Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/328

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[327]
Nächste Seite>>>
[329]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


liefern mußte. Dieses Recht entsprach allen Anforderungen, die der Herr stellen konnte. Der Meier hatte weder ein festes Recht, noch konnten sich bei der kurzen Dauer des Verhältnisses unveränderliche Abgaben bilden. Überdies war die Abgabe einer Ertragsquote schon die bei diesem Verhältnis herkömmliche Leistung geworden. Schließlich überhob die Pflicht des Meiers, das Getreide an den Sitz des Herrn zu liefern, und die Regelmäßigkeit und Einfachheit dieser Abgabe, den Herrn jeder Verwaltungsthätigkeit an Ort und Stelle.

So bildeten die Herren aus den ehemaligen Lathufe» Meierhöfe, d. h. sie vereinigten das Ackerland mehrerer Lathufen zu größeren Landwirtschaftsbetrieben und thaten diese zu Meierrecht aus^. Zu Meiern aber nahmen sie meistens die freigelassenen Laten, nicht gerade die eigenen, aber die eines anderen benachbarten Herrn, der ebenfalls seine Villikation aufgelöst hatte. Auch Ministerialen, Stadtbürger, eigene oder fremde ungesessene Laten werden als Pächter solcher neu--gebildeter Meierhöfe erwähnt ^. Die letzteren erwiesen sich indessen bald als gefährliche Meier, da sie, wenn der Herr des Landes ihr Leibherr war, eigene Rechte auf den Meierhof geltend machte», ^, oder, wenn sie einen fremden Leibherrn hatten, dieser oder sein Vogt aus dem Recht an der Person des Laten Ansprüche auf das Gut herleitete, oder dessen Leistungsfähigkeit durch Forderung starker Leib-eigenschaftsabgaben bedeutend schwächtet

Daher ergänzte sich der neue Stand der Meier im wesentlichen aus den freigelassenen Laten. Daher nannte auch der Verfasser des Sachsenspiegels diese neu entstandene Klasse der Freien nach ihrem wichtigsten wirtschaftlichen Merkmal freie Landsassen, welche Bezeichnung


! Vgl. StUve, Lasten, S. 41. — Derselbe, Landgemeinden, S. 86 ff. — v, Hodenberg, Bremer Geschichtsquellen 1856-1859, das Stader Kopiar, S. 5, 26 und 83. Die Abgaben der villa NWWtsä«. Besitz des Klosters St. Michael zu Hildesheim in verschiedenen Jahrhunderten bei Lllntzel, Geschichte der Diöcese und Stadt Hildesheim I8Z8, I, S. 324 ff.

^ Vgl. Zeitschrift für Social- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. II, S. 11. — Kalenb, Urknndenlmch, Abt. 1 u. 2 (Varsinghausen), Nr. 38 (ca. a, 1250), Abt. 8 (Lokkum), S. 462 (a. 1287). — Urkundenbuch St. Michael (Lüneburg), Nr. 733», . 809, 963 (ll. 1417).

- Vgl. Sudenborf, Urkundenbuch IX, S. 48 ff. (a. 1224).

^ Vgl. die Unterweisung zum Anfertigen von Meierbriefen (n, 1490) bei Gesenius, Meierrecht I, Beilagen, S. 10. — Richtsteig, Lehnrechts, Kap. 31 ß 2 (Homener, Sachsenspiegel II, S, 538). — Honer Urlmidenbuch eä. v, Hadenberg, Abt. III (Bücken), Nr. 185 (a. 1485). Der Propst will einen Meier, der Leibeigener des Grafen von Hoya ist, von des Klosters Meierhof absetzen, weil nur freie Leute des Klosters Meiergüter haben sollen.