Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/323

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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bisher an den Haupthöfen und besonders an den Laien und Lathufen bestanden hatten, aufgehoben.

Da die Lathufen und Laten eines Schutzes bedurften, fo schlössen die Herren wieder mit Dienstleuten oder Herren Vogteioerträge auf wenige Jahre ab. Augenscheinlich dienten die VMkationsuerträge diesen Vogteiuerträgen zum Vorbilds Ja man benutzte diese neuen, nur für wenige Jahre bestellten Vögte auch zu der fo schwierig gewordenen Verwaltung der Villikation. Sie sollten nicht nur die Aufgaben des Vogts sondern auch die Geschäfte des Villikus den Laten gegenüber wahrnehmen. Aber auch dieses Auskunftsmittel erwies sich als untauglich. Die Anforderungen der Vögte waren zu groß, sie verschlangen den größten Teil der ohnehin geringen Leistungen der Laten.

So waren denn alle Versuche des Herrn, seinen Besitz unter der alten Verfassung gewinnbringend zu gestalten, gescheitert. Es blieb nur nur noch ein Mittel, die Auflösung dieser Verfassung. Mit dem Anfang des 13. Jahrhunderts beginnt, wahrscheinlich zuerst in Niedersachsen, etwas später in Westfalen, die bemußte Zerstörung der Villikation, d. h. der in bestimmten Formen organisierten Herrschaft über Menschen und Land^.

Zwar sind nicht sämtliche Villikationen in der jetzt zu schildernden Weise aufgelöst worden. In Westfalen blieben weitaus die meisten, in Niedersachfen viele Villikationen bestehen. Aber die neue durch die Umwälzung geschaffene Verfassung trat in Niedersachsen im ersten Anlauf gleichberechtigt ueben die alte und verdrängte diefe im Laufe des 14. und 15. Jahrhunderts bis auf geringe Überbleibsel. In Westfalen aber wurde während des späteren Mittelalters die Villi-kationsverfassung durch die neue Verfaffung völlig umgebildet. Wie ist nun die alte Verfassung vernichtet, wie die neue Verfassung gebildet worden?


! Vgl, V. 288 Amn. 3. — Harenberg, Hi8wril>, vllnäerzlieim,, S. 784 (k. 1270), 812 (k. 1324). — Scheidt, Vom Adel 1754 Nantizza, Nr. 170 (a, 1437). — Wigand, Archiv für Geschichte Westfalens III2, S. 148 l> 1332). — Zeitschrift des hist, Vereins für Niedersachsen 1861, S, 114 (». 1374). — Stüve, Geschichte von Osnabrück, S. 73. — Kalenb. Urtundenbuch 18Z5, Abt. 3 (Lokkum), Nr. 755 (a. 1333) und 760.

2 Vgl. Stüve, Landgemeinden, S. 36 ff. — Wigand, Archiv für Geschichte Westfalens I4, S. öö ff. <Vntstehung der Meiergüter im Stift Korveu,,) — Stüve, Geschichte des Hochstifts Osnabrück, S. 71 und 72. — Wigand, Paderborn II, S. 180-188.