Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/320

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Dabei war die Vogtei in der Mehrzahl der Fälle Lehn geworden, d. h. der Vogt hatte ein erbliches dingliches Recht auf die Vogtei über die Immunitätsbezirke. Er konnte nicht wie der Meier einfach abgesetzt werden, wenn er sein Amt zum Nachteil des Herrn verwaltete. So übten die Vögte ihre Gemalt ungestört zum Schaden nicht nur der Villikationsherren, sondern auch der ihrem Schutz anvertrauten Litonen.

Zu diesem Druck der Vögte kam die Schwierigkeit, die Villikation zu vermalten, nachdem der Meier mit dem Fronhofe eliminiert worden war.

Man sieht zwar deutlich, daß die Herren es noch einmal versuchten, die Verwaltung selbst zu führen ^; aber dieser Versuch scheiterte regelmäßig deshalb, weil die einem Grundherrn gehörigen Villikationen meist über weite Gebiete hin zerstreut waren; nur bei besonders günstiger d. h. geschlossener Lage des VMkationsbesitzes konnte er gelingen.

Der Hauptgrund aber, weshalb die Villikation d. h. die Herrschaft über Laten und Lathufen dem Herrn keinen angemessenen Nutzen mehr bot, lag in der Verfassung der Villikation, die schon im 13. Jahrhundert sich völlig überlebt hatte.

Die Litonen waren wirtschaftlich zu Eigentümern ihrer Lathufen geworden. Der geringe, vor Jahrhunderten festgesetzte regelmäßige Zins konnte kraft Hofrechts nicht erhöht werden und bildete daher schon längst nicht mehr ein angemessenes Äquivalent für die Nutzung des Bodens. Dieser Zins bestand hauptsächlich aus Geld-und Viehlieferungen, besonders Schweinen und Schafen ^. Getreide-abgaben kamen zwar regelmäßig neben Geld und Vieh vor, waren aber verhältnismäßig nicht bedeutend und standen zu dm gestiegenen Erträgen einer intensiveren Landwirtschaft in einem völligen Mißverhältnis 2. Der Wert des Getreides aber stieg gerade


l Vgl. Kindlinger, Hörigkeit, Nr, 14 (a. 1176). — Neue Mitteilungen des thüringisch-sächsischen Altertumsvereins, Nd. HZ und 4, S. 450 ff., Nr. 10 (a. 1188). Der Konvent zu Helmstädt erhält zwei Nillikationen zurück, die ein Ministerin! schlecht verwaltet hatte, niilli doniinum palrizenäuin.

^ Über die verhältnismäßige Geringfügigkeit der regelmäßigen Abgaben der Laten vgl. Wigand, Paderborn und Kurven II, S. 164 ff. — Lüntzel, Lasten, S. 88 ff, — Stüve Osnabrückifche Geschichte I, S. 71 ff. — Heberolle Herzebrock de », 1082-96 (Programm des Gymnasiums Wandsbeck 1882-83 «6. Eickhuff> Die regelmäßigen Abgaben der Litonen find 7 Ii!»r»ß 3 solid,, die der 8 eurte« 5 librae 17 8oliä, w«t, — Loä, Iracl. >Vß8ttÄ. (St. Moritz) III, S. 193 (Verzeichnis von Tegeder »,, 1500). Ilona to Zpiüßlo in eomiwtn L'ekßnedurek eum uaininidnz et ütonidu» äepntat«, 8unt «I zpeetÄNt llä menzaiu prepositi 4 iiianzi. Veneliuz .... 8olverat olim 8«x »oliä. 8sll iu8titutu8 iuit llunn Oomini 1428 Hermaniniz cultor i8tiuz niauzi et bouorum I«u Veußlinz, ut »nlvsret ultril antigualli p«n8i<>n8m ».ä trißimiuiu pro c^uolibet anno 1 inolt, 8il. lnen8, Rslißi>8i8 vsl 8uuin valorein st äuo« üorsnoz .^rne-INSN8V8 in t'«8tn oinnium 8Änetorum , . . .
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Über die Beschaffenheit der Abgaben vgl, IH, bonorum mon»8t. 8t. ll«!mon«t, a. 1160 (Neue Mitteilungen des thüring.-sächs. Altertumsvereins 1^ (1834), S. 23 ff. — Geldzins der Laien herrscht vor bei der Villikation Heck-lingen von St. Nonifaz in Halberstadt (Loä. clipl, H.nQaIt. sä. v. Heinemann V, Anhang Nr. 6 (8. »,,). — Das verhältnismäßige Zurücktreten des Getreides in den Abgaben der Laten zeigt sich am schärfsten in den koruener Heberegistern aus dem 12. und 18, Jahrhundert bei Wigand, Archiv für Westfalen Iz, S. 48 ff., und II2, S. 136 ff. Hier sind die Getreidelieferungen der Haupthöfe und der dazu gehörigen Laten getrennt angegeben. Es zeigt sich, daß in den meisten Fällen, der Haupthof mehr Getreide liefert als sämtliche von ihm abhängige Lathufen zusammengenommen.