Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/316

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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der Herr konnte ihn nicht mehr willkürlich von der Verwaltung abberufen. Andererseits aber fiel aus demselben Grunde sein Honorar weg. Die Leistung der Abgabe aber war kein Bestandteil mehr seiner allgemeinen, kraft des Auftrages bestehenden Verwaltungspsticht, sondern eine Obligation aus dem Vertrag, von deren Erfüllung sein Recht auf die Verwaltung sehr häufig unmittelbar abhing.

So war der Dienstauftrag der Ministerialen der Sache nach verschwunden und ein ganz neues Rechtsverhältnis an seine Stelle getreten. Der Villikus hatte ein zeitlich begrenztes eigenes Recht auf die Bewirtschaftung der Villikation in eigenem Interesse, also auf die Nutzung der Villikation. Der Herr aber hatte einen Anspruch auf Leistung der Gefälle, und außerdem kehrte die Villikation nach Ablauf der bedungenen Frist ipso ini-6 wieder in seinen unmittelbaren Besitz zurück. Leistete der Meier nicht das Versprochene, so wurde sein Recht hinfällig. Der Herr hatte sich also gegen Untreue sowohl wie auch gegen Verwandlung des Amtsrechts an der Villikation in Dienstlehn durch den neuen Vertrag geschützt. Der Meier aber besaß jetzt kraft Rechtens, was er schon vorher thatsächlich geübt hatte, die Nutzung der Villikation.

Dieses neue, auf einem obligatorischen Vertrag beruhende Rechtsverhältnis zwischen Villikus und Villikationsherr wurde, wie erwähnt, noch sehr häufig comiuissic,, Auftrag, genannt. Aber, wie aus dem Gesagten hervorgeht, war es kein Dienstauftrag mehr.

Es verblieben diesem neuen Rechtsverhältnis noch mancherlei auf seine Entstehung hinweisende Züge. Das große, an der Villikation bestehende Interesse des Herrn fand in Verpflichtungen des Meiers Ausdruck, die an seine ehemalige Eigenschaft als Verwalter erinnerten. Aber begrifflich war es selbständig geworden und unterschied sich völlig von dem alten Dienstauftrag des Ministerialen. Auch von den Zeitgenossen wurde es bald als ein neues Rechtsinstitut aus den massenhaften Einzelverträgen abstrahiert. Man nannte es ius villici oder nach der pensio, die der Meier zu leisten hatte, ius pensionarium. i. Die pensio hieß in deutscher Sprache Pacht. Die anfänglich noch sehr häufige Bezeichnung commissio oder


^ Vgl. Wissllnd, Provinzialrechte von Paderborn und Korvey II, S, 150, 168, 181-188, — Moser, Osnabr. Geschichte III, Nr. 145 (», 1227): . . . iure pLnzionÄli, i^uoä in vulßari äieitur paetitreeut . , . . — Urkundenbuch des Hoch-stifts Halberstadt eä. Schmidt, Bd. II (1884), Nr. 705 (a. 1241): , . Itein prae- et eßllßiÄriu« loeadunt per Lß villieatinneß, prout