Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/297

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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sondern landwirtschaftstechnischen Gesichtspunkten verdankt. Sie wird mit einem Unfreien besetzt, der sie bewirtschaften und die Erträgnisse an den Herrn abliefern muß. Er selbst findet mit seiner Familie seinen Lebensunterhalt auf dieser Hufe. Die Leistungen an den Herrn werden schon früh fixiert. Was er mehr erwirbt, kann er Zeit seines Lebens behalten. Aber es ist doch nur ein peculium. Nach seinem Tode fällt seine ganze Habe der Theorie nach an den Herrn. Einer seiner Söhne muß nach seinem Tode die Lathufe weiter bewirtschaften, die anderen müssen am Hof des Herrn dienen.

Alle diese Pflichten mögen ursprünglich aus einer wirklichen Sklaverei erwachsen sein.

Aber das Bedürfnis des Herrn erfordert nicht diese unbedingte, unbegrenzte Abhängigkeit. Kraft seiner Herrschaft über den Laten macht er nur eine Reihe stets wiederkehrender Anforderungen an denselben. Diese Pflichten stellen den materiellen Inhalt der Hörigkeit dar; im übrigen ist der Late, wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch sein eigener Herr.

Die Anforderungen, die der Herr an seinen Laten stellt, entspringen nun in erster Linie den Bedürfnissen seines naturalwirtschaftlichen Haushalts. Er verlangt Vieh, Getreide, Eier, Honig und andere Naturalien, vielfach Hausgerät und Tuch, nicht selten auch Geld. Die Laten müssen ihm den Herrenacker in der Frone bestellen, ihre Kinder als Hausgesinde am Herrenhof dienen.

Aber der herrschaftliche Landwirtschaftsbetrieb ist nicht bedeutend. Selbst die Bedürfnisse des herrschaftlichen Haushalts werden nur zum Teil durch seine Erträgnisse, zum anderen Teil durch die grundherrlichen Abgaben der Laten befriedigt.

Für die Bedienung seiner Person aber hat der Herr Sklaven, völlig unfreie Hausdiener.

Daher ist gerade die Dienstpflicht der Laten, sowohl der gesessenen wie der ungesessenen, nicht beträchtlich. Der Gesindedienst wird auf ein Jahr beschränkt und häufig ganz mit Geld abgelöst.

Der Hauptnachdruck liegt auf den Abgaben der Laten. Diese Pflicht wird mit Strenge aufrecht erhalten. Das Recht auf den Nachlaß wird nur soweit gemildert, als es zur Erhaltung des Latengutes notwendig erscheint. Denn die Habe des Laten besteht in der Hauptsache aus der Ausstattung der Lathufe. Was hiervon irgend entbehrlich ist, nimmt der Herr schonungslos an sich.